Gewerbliche Nutzung - Mietrecht A-Z
 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

 

Gewerbliche Nutzung
Bei der gewerblichen Nutzung einer Mietwohnung kommt es sehr stark darauf an, um welche Form von Gewerbe es dabei geht. Ein Home-Office wird z.B. ohne besondere Zustimmung des Vermieters oder der andern Mietparteien möglich sein. Hierzu zählt z.B. die Arbeit als Autor. Entscheidend ist, dass es sich um ein Gewerbe handelt, bei dem es keinen Kundenbetrieb innerhalb der Wohnung gibt. Aber auch bei geringem Kundenbetrieb kann der Vermieter die gewerbliche Nutzung der Mietwohnung nicht grundsätzlich untersagen. Er muss dann jedoch darüber in Kenntnis gesetzt werden. Vorausgesetzt die Mitbewohner des Hauses werden nicht in unzumutbar belästigt, muss der Vermieter die gewerbliche Nutzung zumindest dulden.

In anderen Fällen, in denen die gewerbliche Nutzung die gesamte Wohnung unverhältnismäßig in Anspruch nimmt und die anderen Mietparteien in Mitleidenschaft gezogen werden könnten, bedarf es der Zustimmung des Vermieters. Gegebenfalls kann dann auch ein Aufpreis zur üblichen Wohnmiete erhoben werden. Dies gilt auch dann, wenn die Nachbarn nichts gegen die gewerbliche Nutzung einwenden. Zur Orientierung des neuen Mietpreises gelten dann die ortsüblichen Mietpreise für gewerbliche Räume.


Gewerbliche Nutzung
Das Mietrecht unterscheidet die gewerbliche Nutung von Gebäuden und Wohnungen und die Wohnraummiete. Diese Abgrenzung ist überaus wichtig, denn die meisten Mieterschutzvorschriften, die das deutsche Mietrecht kennt, beziehen sich ausschließlich auf den Wohnraum. Somit sind in einem Mietvertrag für die gewerbliche Nutzung sehr viele Vertragsklauseln erlaubt, die bei einem Mietvertrag über Wohnraum unwirksam wären. Wie verhält es sich aber nun, wenn in einem Mietvertrag über Wohnraum, er auch als solcher ausgeschrieben ist, ein Arbeitszimmer eingerichtet wird? Grundsätzlich wird durch einen Mietvertrag über Wohnraum nicht vereinbart, dass jedwede gewerbliche Tätigkeit in der Wohnung ausgeschlossen wird. Es darf sich nur nicht so gestalten, dass die Wohnung ausschließlich zu gewerblichen Zwecken verwendet wird. So darf eine Wohnung, die als Wohnraum angemietet ist, nicht als Bordell, Friseur oder als Praxis Verwendung finden. Richtet der Mieter in einer Wohnung trotzdem ein Gewerbe ein, verhält er sich vertragswidrig.

Der Vermieter kann in diesem Fall eine Abmahnung aussprechen. Stellt der Mieter die gewerbliche Tätigkeit dann nicht ein, berechtigt dies den Vermieter zu einer außerordentlichen Kündigung.  Nutzt der Mieter allerdings nur einen Teil eines Raumes zu gewerblichen Zwecken und es ist kein Publikumsverkehr gegeben, dann ist die teilweise gewerbliche Nutzung von Wohnräumen erlaubt. Dies ist aber nur der Fall, wenn die Wohnung weiterhin überwiegend zu Wohnzecken verwendet wird (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Köln 1988, Rn. 156, Abschn. II). In einigen Mietverträgen über Wohnraum ist ein Verbot zur gewerblichen Nutzung mit Erlaubnisvorbehalt gegeben. In diesem Fall muss der Mieter den Vermieter um Erlaubnis bitten und dieser ist zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet. Dies aber wiederum auch nur dann, wenn Dritte durch die gewerbliche Tätigkeit nicht belästigt werden oder die Wohnung in ihrer Beschaffenheit nicht verändert wird. Des Weiteren darf sich die Gefahr der Beschädigung weder für die Wohnung noch für das Grundstück ergeben (vgl. Sternel a. a. O.;LG Berlin WM 1974, 258, auch AG Frankfurt WuM 1996, 532).

 

» Mietrecht A-Z


 

Abstand  •  Betriebskosten  •  Kündigung  •  Mieterhöhung  •  Nebenkosten  •  Schönheitsreparaturen