Vermieter ist verantwortlich für den freien Zugang bei Gewerberäumen

 
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Damit ihre Patienten Zugang zum Haus haben, entriegelte eine Zahnärztin während ihrer Öffnungszeiten die Hauseingangstüre. Die Patienten mussten so nicht klingeln um in die Praxis zu gelangen. Dem Vermieter gefiel das nicht und er tauschte das Schloss aus. Das neue Schloss ermöglichte keinen ungehinderten Zugang für die Patienten, da es keinen Entriegelungsmechanismus hatte. Der Anspruch seitens der Ärztin einen ungehinderten Zugang zu schaffen, damit ihre Patienten ohne klingeln in die Praxis kommen ermöglichte der Vermieter nicht. Die Zahnärztin klagte gegen ihren Vermieter.

Das Gericht entschied, dass die Hauseingangstüre zu den gewerblichen Geschäftszeiten geöffnet sein kann, da dies bei Gewerberäumen zu regelmäßigen vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Das Landgericht Itzehoe sagte weiter der Wunsch des Vermieters und der anderen Mietern, die Türe müsse geschlossen sein reiche nicht aus um ein schutzwürdiges Interesse zu begründen. LG Itzehoe, Urteil v. 09.07.2009, Az. 7 O 191/08).

 

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