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Vermieter ist verantwortlich für den freien Zugang bei
Gewerberäumen
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Damit ihre
Patienten Zugang zum Haus haben, entriegelte eine Zahnärztin
während ihrer Öffnungszeiten die Hauseingangstüre. Die
Patienten mussten so nicht klingeln um in die Praxis zu
gelangen. Dem Vermieter gefiel das nicht und er tauschte das
Schloss aus. Das neue Schloss ermöglichte keinen
ungehinderten Zugang für die Patienten, da es keinen
Entriegelungsmechanismus hatte. Der Anspruch seitens der
Ärztin einen ungehinderten Zugang zu schaffen, damit ihre
Patienten ohne klingeln in die Praxis kommen ermöglichte der
Vermieter nicht. Die Zahnärztin klagte gegen ihren
Vermieter.
Das Gericht
entschied, dass die Hauseingangstüre zu den gewerblichen
Geschäftszeiten geöffnet sein kann, da dies bei
Gewerberäumen zu regelmäßigen vertragsgemäßen Gebrauch
gehört. Das Landgericht Itzehoe sagte weiter der Wunsch des
Vermieters und der anderen Mietern, die Türe müsse
geschlossen sein reiche nicht aus um ein schutzwürdiges
Interesse zu begründen. LG Itzehoe, Urteil v. 09.07.2009, Az.
7 O 191/08). |
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