Gewerbemieter Erkrankung - Mietrecht A-Z
 
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Gewerbemieter Erkrankung
Im Beispielfall hatte ein Gewerbemieter Gewerberäume angemietet und darin ein Geschenkartikelgeschäft betrieben. Vorzeitig kündigen wollte er das ursprünglich bis Ende Februar 2009 befristete Mietverhältnis, als er an Krebs erkrankte. Die Kündigung wurde vom Vermieter allerdings nicht akzeptiert. Dass dem schwer erkrankten Mieter kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zusteht, befand daraufhin das Oberlandesgericht Düsseldorf. Dass ausschließlich der Mieter das Verwendungsrisiko für die Mieträume zu tragen hat, dieser Meinung waren die Düsseldorfer Richter. Ein Mieter kann auch solche Gewerberäume nicht einfach aufgeben, die langfristig angemietet sind und aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
genutzt werden können.

Ein Mietverhältnis endet selbst mit dem Tod eines Mieters nicht, sondern wird auf die Erben überschrieben. Kein Recht zur fristlosen Kündigung aus gesundheitlichen Gründen vorgesehen ist auch im Wohnungsmietrecht mit dessen besonderen Schutzbestimmungen zu Gunsten eines Mieters. Dass er sein Risiko durch Untervermietung begrenzen kann, darauf wieß das Gericht den Mieter hin. Denn nur aus wichtigem Grund darf ein Vermieter einer Untervermietung widersprechen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.72008, Az. I-24 W 53/08).

 

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