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Gewerbemieter Erkrankung - Mietrecht A-Z |
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Gewerbemieter Erkrankung
Im Beispielfall hatte ein Gewerbemieter
Gewerberäume angemietet und darin ein
Geschenkartikelgeschäft betrieben. Vorzeitig kündigen wollte
er das ursprünglich bis Ende Februar 2009 befristete
Mietverhältnis, als er an Krebs erkrankte. Die Kündigung
wurde vom Vermieter allerdings nicht akzeptiert. Dass dem
schwer erkrankten Mieter kein Kündigungsrecht aus wichtigem
Grund zusteht, befand daraufhin das Oberlandesgericht
Düsseldorf. Dass ausschließlich der Mieter das
Verwendungsrisiko für die Mieträume zu tragen hat, dieser
Meinung waren die Düsseldorfer Richter. Ein Mieter kann auch
solche Gewerberäume nicht einfach aufgeben, die langfristig
angemietet sind und aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
genutzt werden können.
Ein
Mietverhältnis endet selbst mit dem Tod eines Mieters nicht,
sondern wird auf die Erben überschrieben. Kein Recht zur
fristlosen Kündigung aus gesundheitlichen Gründen vorgesehen
ist auch im Wohnungsmietrecht mit dessen besonderen
Schutzbestimmungen zu Gunsten eines Mieters. Dass er sein
Risiko durch Untervermietung begrenzen kann, darauf wieß das
Gericht den Mieter hin. Denn nur aus wichtigem Grund darf
ein Vermieter einer Untervermietung widersprechen (OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 25.72008, Az. I-24 W 53/08). |
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