Gewaltschutzgesetz - Mietrecht A-Z
 
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Gewaltschutzgesetz
Das Gewaltschutzgesetz ist seit dem 01.01.2002 gültig und soll vor den Folgen häuslicher Gewalt schützen. Sollte es zwischen Personen zu gewalttätigen bzw. strafrechtlich relevanten Auseinandersetzungen kommen, so wird das alleinige Nutzungsrecht in der Regel dem oder der Geschädigten zugesprochen. Voraussetzung hierfür ist lediglich der Nachweis, dass das weitere Zusammenleben beider Streitparteien unter einem Dach für den oder die Geschädigte(n) nicht mehr zumutbar ist.

Dieser Nachweis ist vor Gericht meistens relativ leicht zu erbringen. Besonders leicht tun sich deutsche Richter mit der zeitweiligen oder dauerhaften Verbannung des Täters immer dann, wenn sie das Wohl im Haushalt lebender Kinder gefährdet sehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der/die Geschädigte oder der/die Täter(in) den Mietvertrag abgeschlossen hat. Sollte der/die Täter(in) im Mietvertrag auftreten, so kann der Verweis jedoch nur für eine zeitlich begrenzte Dauer erfolgen.

Bis zur endgültigen Klärung des jeweiligen Einzelfalls kann der Opferschutz durch eine Eilanordnung gewährleistet werden. Eine Zuwiderhaltung gegen die Eilanordnung kann für den vermeintlichen Täter zur dauerhaften Verbannung führen. Weiterführende Maßnahmen wären Ordnungsgeld oder, im Extremfall, Ordnungshaft.

Die Polizei ist verpflichtet, jedem Notruf im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt nachzugehen und über solche Einsätze Buch zu führen. Dieser Umstand erleichtert die spätere Beweisführung vor Gericht.

 

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