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Gewaltschutzgesetz - Mietrecht A-Z |
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Gewaltschutzgesetz
Das Gewaltschutzgesetz ist seit dem 01.01.2002 gültig und
soll vor den Folgen häuslicher Gewalt schützen. Sollte es
zwischen Personen zu gewalttätigen bzw. strafrechtlich
relevanten Auseinandersetzungen kommen, so wird das
alleinige Nutzungsrecht in der Regel dem oder der
Geschädigten zugesprochen. Voraussetzung hierfür ist
lediglich der Nachweis, dass das weitere Zusammenleben
beider Streitparteien unter einem Dach für den oder die
Geschädigte(n) nicht mehr zumutbar ist.
Dieser Nachweis ist vor Gericht
meistens relativ leicht zu erbringen. Besonders leicht tun
sich deutsche Richter mit der zeitweiligen oder dauerhaften
Verbannung des Täters immer dann, wenn sie das Wohl im
Haushalt lebender Kinder gefährdet sehen. Dabei spielt es
keine Rolle, ob der/die Geschädigte oder der/die Täter(in)
den Mietvertrag abgeschlossen hat. Sollte der/die Täter(in)
im Mietvertrag auftreten, so kann der Verweis jedoch nur für
eine zeitlich begrenzte Dauer erfolgen.
Bis zur endgültigen Klärung des jeweiligen Einzelfalls kann
der Opferschutz durch eine Eilanordnung gewährleistet
werden. Eine Zuwiderhaltung gegen die Eilanordnung kann für
den vermeintlichen Täter zur dauerhaften Verbannung führen.
Weiterführende Maßnahmen wären Ordnungsgeld oder, im
Extremfall, Ordnungshaft.
Die Polizei ist verpflichtet, jedem Notruf im Zusammenhang
mit häuslicher Gewalt nachzugehen und über solche Einsätze
Buch zu führen. Dieser Umstand erleichtert die spätere
Beweisführung vor Gericht. |
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