Mietminderung: Gesundheitsgefährdung muss glaubhaft sein

 
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Möchte ein Mieter eine Mietminderung in seiner Wohnung wegen eines die Gesundheit gefährdenden Schimmelbefalls geltend machen, dann muss er detaillierte Angaben über die Art und Konzentration der Schimmelsporen machen und zusätzlich ärztliche Atteste vorlegen. So entschied das Berliner Kammergericht im Juni 2010. Der Vermieter kündigte einem Mieter einer Gaststätte fristlos, nachdem dieser wiederholt die Miete nicht gezahlt hatte. Zudem verklagte der Vermieter den Mieter auf Zahlung der rückständigen Miete.

In einem anschließenden gerichtlichen Verfahren, behauptete der Mieter, dass er dass Recht hatte, die Miete zu 100 Prozent zu mindern, weil im Keller und der Küche ein großflächiger Schimmelbefall gewesen sei. Durch diesen Schimmelbefall sei die Familie des Mieters gesundheitlich gefährdet gewesen und habe bei ihm eine Krebserkrankung verursacht. Daneben musste er auch den Geschäftsbetrieb aufgrund des Schimmelbefalls einstellen.

Das Gericht in Berlin entschied, dass der Mieter kein Recht zur Minderung hatte. Nach dem § 536 Abs. 1 BGB ist das Recht auf Minderung nur dann gegeben, wenn ein Mangel der Mieträume besteht. Der Mieter hat für einen solchen Mangel die Darlegungs- und Beweispflicht. Im Rechtsstreit hatte der Mieter aber nicht angegeben, inwieweit der angebliche Schimmelbefall auch für eine Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mieträume verantwortlich war.

Allein die Behauptung, dass eine Gesundheitsgefährdung gegeben ist, reicht nicht aus. Lediglich durch ein Sachverständigengutachten kann geklärt werden, ob die Gesundheit der Bewohner durch Schimmelpilze in Mieträumen gefährdet ist.

Das Gericht durfte ein Sachverständigengutachten aber nicht veranlassen, da der Mieter weder zur Art des Schimmels noch zur Konzentration der Sporen Angaben gemacht hatte. Er konnte auch keine glaubhaften ärztliche Atteste vorlegen (KG, Beschluss v. 03.06.10, Az. 12 U 164/09).

 

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