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Möchte ein
Mieter eine Mietminderung in seiner Wohnung wegen eines die
Gesundheit gefährdenden Schimmelbefalls geltend machen, dann
muss er detaillierte Angaben über die Art und Konzentration
der Schimmelsporen machen und zusätzlich ärztliche Atteste
vorlegen. So entschied das Berliner Kammergericht im Juni
2010. Der Vermieter kündigte einem Mieter einer Gaststätte
fristlos, nachdem dieser wiederholt die Miete nicht gezahlt
hatte. Zudem verklagte der Vermieter den Mieter auf Zahlung
der rückständigen Miete.
In einem
anschließenden gerichtlichen Verfahren, behauptete der
Mieter, dass er dass Recht hatte, die Miete zu 100 Prozent
zu mindern, weil im Keller und der Küche ein großflächiger
Schimmelbefall gewesen sei. Durch diesen Schimmelbefall sei
die Familie des Mieters gesundheitlich gefährdet gewesen und
habe bei ihm eine Krebserkrankung verursacht. Daneben musste
er auch den Geschäftsbetrieb aufgrund des Schimmelbefalls
einstellen.
Das Gericht
in Berlin entschied, dass der Mieter kein Recht zur
Minderung hatte. Nach dem § 536 Abs. 1 BGB ist das Recht auf
Minderung nur dann gegeben, wenn ein Mangel der Mieträume
besteht. Der Mieter hat für einen solchen Mangel die
Darlegungs- und Beweispflicht. Im Rechtsstreit hatte der
Mieter aber nicht angegeben, inwieweit der angebliche
Schimmelbefall auch für eine Beeinträchtigung des Gebrauchs
der Mieträume verantwortlich war.
Allein die
Behauptung, dass eine Gesundheitsgefährdung gegeben ist,
reicht nicht aus. Lediglich durch ein
Sachverständigengutachten kann geklärt werden, ob die
Gesundheit der Bewohner durch Schimmelpilze in Mieträumen
gefährdet ist.
Das Gericht
durfte ein Sachverständigengutachten aber nicht veranlassen,
da der Mieter weder zur Art des Schimmels noch zur
Konzentration der Sporen Angaben gemacht hatte. Er konnte
auch keine glaubhaften ärztliche Atteste vorlegen (KG,
Beschluss v. 03.06.10, Az. 12 U 164/09). |