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Gesundheitsgefährdung durch Holzschutzmittel |
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Gesundheitsgefährdung Holzschutzmittel
Über die Rechtmäßigkeit einer gegenseitigen fristlosen
Kündigung oblag die Entscheidung dem Amtsgericht Münster.
Dahingehend hatte ein Ehepaar eine Dachgeschosswohnung seit
kurzer Zeit angemietet. Von Übelkeit, Atembeschwerden und
Kopfschmerzen wurden die Mieter recht bald nach dem Einzug
in die neue Wohnung heimgesucht. Dass die Holzbalken und die
Holzvertäfelung mit für Wohnräume unzulässigen Anstrichen
behandelt worden war, bescheinigte ein durch die Mieter
angefordertes Gutachten.
Die Mieter kündigten aus diesem Grund fristlos. Bis zum
Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist bestand der
Vermieter allerdings auf Zahlung der Miete. Die Ansicht des
hartnäckigen Vermieters bestätigte dann der entscheidende
Richter. Nur, wenn von einer Mietwohnung eine erhebliche
Gesundheitsgefährdung ausgeht, können Mieter fristlos
kündigen. Im entschiedenen Rechtsstreit konnte eine solche
von den Mietern aber gerade nicht nachgewiesen werden. Unter
Beweis gestellt hatten sie lediglich eine Verwendung von für
Innenräume nicht zulässigen Holzschutzmittel und Anstriche
(AG Münster, Urteil vom 20.2.2008, Az. 48 C 61/08).
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