Gesundheitsgefährdung durch Holzschutzmittel
 
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Gesundheitsgefährdung Holzschutzmittel
Über die Rechtmäßigkeit einer gegenseitigen fristlosen Kündigung oblag die Entscheidung dem Amtsgericht Münster. Dahingehend hatte ein Ehepaar eine Dachgeschosswohnung seit kurzer Zeit angemietet. Von Übelkeit, Atembeschwerden und Kopfschmerzen wurden die Mieter recht bald nach dem Einzug in die neue Wohnung heimgesucht. Dass die Holzbalken und die Holzvertäfelung mit für Wohnräume unzulässigen Anstrichen behandelt worden war, bescheinigte ein durch die Mieter angefordertes Gutachten.

Die Mieter kündigten aus diesem Grund fristlos. Bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist bestand der Vermieter allerdings auf Zahlung der Miete. Die Ansicht des hartnäckigen Vermieters bestätigte dann der entscheidende Richter. Nur, wenn von einer Mietwohnung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht, können Mieter fristlos kündigen. Im entschiedenen Rechtsstreit konnte eine solche von den Mietern aber gerade nicht nachgewiesen werden. Unter Beweis gestellt hatten sie lediglich eine Verwendung von für Innenräume nicht zulässigen Holzschutzmittel und Anstriche (AG Münster, Urteil vom 20.2.2008, Az. 48 C 61/08).
 

 

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