Mietrecht A-Z - Gestank
 
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Gestank
Immer wieder müssen sich die deutschen Gerichte damit beschäftigen, ob eine Betriebskostenabrechnung rechtes ist und ob die Punkte, die in ihr enthalten sind, auch wirklich auf den Mieter umgelegt werden können. Geklärt werden muss dabei auch häufig, ob ein Gastank in die Betriebskostenabrechung einfließen kann. Dies kann mit einem klaren „nein“ beantwortet werden, denn der Vermieter muss diese Investitionskosten ebenso wie die Abschreibung in den Mietzins einkalkulieren, sodass mit der Zahlung der Miete durch den Mieter diese Kosten abgegolten sind. Diese Regelung bezieht sich auf die Mietkosten von einem Gastank ebenso, wie auf den Kauf.

Bei einer Anmietung des Gastanks dürfen die Kosten für den Mieter aber nicht höher liegen, als wenn der Tank gekauft worden wäre. Auch wenn im Mietvertrag eine entsprechende Umlage für den Gastank vereinbart wurde, ist diese unwirksam, so auch das Amtsgericht Bad Kreuznach in einem Urteil vom 9. Mai 1989 (Az: 2 C 338/88 Quelle: WuM 1989, 310). Im konkreten Fall konnte die neue Betriebkostenverordnung 2004 keine Klarstellung bringen, sodass das Amtsgericht Bad Kreuznach entsprechend urteilte. Anders jedoch sah es das Landgericht Hannover in einem Urteil vom 27. Juni 1983 (11 S 123/83).

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