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Mietrecht A-Z - Geschirrspülmaschine |
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Geschirrspülmaschine, Spülmaschine
Im Rahmen seiner Obhutpflicht ist der Mieter dazu
verpflichtet, seine Hausgeräte einer regelmäßigen
akustischen und optischen Überwachung zu unterziehen. So
liegt beispielsweise eine Fahrlässigkeit vor, wenn der
Mieter vor dem Fernseher einschläft, während in der Küche
der Geschirrspüler in Betrieb ist und es zu einem
Wasserschaden kommt. Für den entstanden Schaden ist der
Mieter haftbar zu machen, so auch die Meinung des
Landgericht München I ( NJW RR 95, 860).
Die
Grundsätze zu diesem Thema sind von der Rechtsprechung her
sehr streng. Dies ist darin begründet, dass bereits bei
einer geringen Nachlässigkeit ein sehr hoher Schaden
entstehen kann. So müssen laufende Geräte akustisch und
optisch in kurzen und regelmäßigen Abständen überwacht
werden. Zudem darf auch die Wohnung während des Betriebes
nicht verlassen werden. Ist ein Gerät nicht im Betrieb, muss
zudem die Wasserzufuhr unterbrochen werden. Wichtig ist an
dieser Stelle auch zu wissen, dass bei einer grob
fahrlässigen Verursachung des Schadens, weder die
Leitungswasser- noch die Hausrat- oder die
Gebäudeversicherung für den Schaden aufkommen muss. |
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Das
Oberlandesgericht Oldenburg
entschied in einem weiteren Fall, dass die Versicherung
eines fahrlässig handelnden Mieters nicht für einen
entstanden Wasserschaden aufkommen musste. Der Mieter hatte
damals eine 15 Jahre alte Geschirrspülmaschine, deren
Zulaufschlauch ständig unter Druck stand, bedingt durch
Urlaub eine Woche lang unbeaufsichtigt gelassen. Ferner
hatte der Mieter einer dritten Person erlaubt, die Maschine
sporadisch zu nutzen, jedoch keine Vorkehrungen zur
Vermeidung eines möglichen Wasserschadens getroffen, indem
er dieser Person erklärt hätte, sie solle die Maschine nicht
unbeaufsichtigt am Wasseranschluss belassen.
(Oberlandesgericht Oldenburg 2. Zivilsenat, Urteil vom 18.
Oktober 1955, Az: 2 U 135/95) |
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