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Gewerbliches Mietrecht: Geschäftsschädigende Äußerungen
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Geschäftsschädigende Äußerungen des Vermieters können den
Mieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigen. Ein Grund
für eine fristlose Kündigung wird angenommen, wenn dem
Kündigenden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
eine Fortführung des Mietverhältnisses nicht zugemutet
werden kann. Dies kann auch bei herabsetzenden Äußerungen
des Vermieters der Fall sein, die die Ausübung des
Gewerbebetriebes des Mieters stören.
Die Grenze
ist erreicht, wenn über den Betrieb eines „Wellness- und
Seminarhauses“ vermieterseitig gegenüber Dritten geäußert
wird, die Mieterin betreibe „ein schlüpfriges Geschäft mit
Sexspielchen“, „ein verdecktes Puff“ oder eine Sekte. Die
darüber hinaus aufgestellte Behauptung, sie betreibe „in
rotem Lackleder rauchend vor ihrem Laden Werbung für ihr
Haus“ zeuge von einem zerrüttetem Verhältnis, so dass im
konkreten Fall vor der Kündigung nicht einmal mehr eine
Abmahnung erforderlich war.
Der Fall zeigt deutlich, dass sich die Vertragsparteien auch
im Gewerbemietrecht nicht zu unvorsichtigen Äußerungen
übereinander hinreißen lassen sollten. Es geht in diesen
Fällen eben nicht nur um persönliche Befindlichkeiten,
sondern auch über das Mietverhältnis hinaus um einen
unerlaubten Eingriff in den Gewerbebetrieb. Neben
Schadensersatzansprüchen des Mieters droht auch eine
strafrechtliche Sanktion. |
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