Gewerbliches Mietrecht: Geschäftsschädigende Äußerungen

 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

 

Geschäftsschädigende Äußerungen des Vermieters können den Mieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigen. Ein Grund für eine fristlose Kündigung wird angenommen, wenn dem Kündigenden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortführung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies kann auch bei herabsetzenden Äußerungen des Vermieters der Fall sein, die die Ausübung des Gewerbebetriebes des Mieters stören.

Die Grenze ist erreicht, wenn über den Betrieb eines „Wellness- und Seminarhauses“ vermieterseitig gegenüber Dritten geäußert wird, die Mieterin betreibe „ein schlüpfriges Geschäft mit Sexspielchen“, „ein verdecktes Puff“ oder eine Sekte. Die darüber hinaus aufgestellte Behauptung, sie betreibe „in rotem Lackleder rauchend vor ihrem Laden Werbung für ihr Haus“ zeuge von einem zerrüttetem Verhältnis, so dass im konkreten Fall vor der Kündigung nicht einmal mehr eine Abmahnung erforderlich war.

Der Fall zeigt deutlich, dass sich die Vertragsparteien auch im Gewerbemietrecht nicht zu unvorsichtigen Äußerungen übereinander hinreißen lassen sollten. Es geht in diesen Fällen eben nicht nur um persönliche Befindlichkeiten, sondern auch über das Mietverhältnis hinaus um einen unerlaubten Eingriff in den Gewerbebetrieb. Neben Schadensersatzansprüchen des Mieters droht auch eine strafrechtliche Sanktion.

 

Mietrecht A-Z