Geruchsbelästigungen: Mietminderung
 
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Geruchsbelästigungen: Vermieter muss mit Mietminderung rechnen
Geruchsbelästigungen müssen vom Mieter nicht ohne Weiteres hingenommen werden und können diesen je nach Art und Umfang zur Mietminderung von bis zu 20 % berechtigen. Am schwerwiegendsten wird Hundekot im Treppenhaus angesehen, der eine Mietminderung von 20 % Mietminderung rechtfertigt (AG Münster).

Essensgerüche aus der benachbarten Gastronomie müssen vom Mieter nicht zwingend als appetitlich angesehen werden und können bis zu 15 % Mietminderung zur Folge haben (AG Köln). Die Mietminderung bei technischen Defekten an Haushaltsgeräten, die mit einer Geruchsbelästigung einhergehen, wurde bei 10 % angesiedelt (LG Köln). Ein verstopfter Toilettenabfluss kann den Vermieter 5 % der vertraglich vereinbarten Miete kosten (AG Schöneberg).

 

 

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