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Genossenschaften
Bei einer Genossenschaft handelt es sich um eine
Gesellschaft mit einer "offenen" Anzahl von Mitgliedern.
Eine Genossenschaft schließt sich immer zusammen, um
gemeinsam einen bestimmten Zweck zu erreichen. Bei einer
Wohnungsbaugenossenschaft handelt es sich also um einen
Genossenschaft für die Herstellung und die Erhaltung von
Wohnungen (§ 1 Abs 1 Nr. 7 GenG).
Die Mitglieder, Genossen genannt, können durch eine
Beitritterklärung eintreten und durch die Aufkündigung
wieder austreten. Durch das Genossenschaftsgesetz sowie den
Satzungen der Genossenschaft sind die Rechtsverhältnisse
genau bestimmt. Die Satzungen dürfen dabei die Genossen
nicht schlechter stellen, als es die gesetzlichen Regelungen
zu tun vermögen. Grundsätzlich wird eine Genossenschaft als
eine eigene Rechtsperson (juristische Person) angesehen, die
von einem Vorstand vertreten wird, der von der
Generalversammlung gewählten wird.
Um dem Zeck einer Genossenschaft zu entsprechen, findet man
in den Satzungen meist die Regelung, dass es nur Genossen
dieser Genossenschaft möglich ist, in den Wohnungen zu leben
bzw. sie zu nutzen. Möchte man also eine Wohnung von einer
Genossenschaft anmieten, dann muss man dieser Genossenschaft
beitreten. Dafür muss man in der Regel
Genossenschaftsanteile übernehmen, also Beiträge an die
Genossenschaft zahlen, die in den Satzungen vorgegeben sind.
Ansonsten gelten für einen Nutzungsvertrag der mit einer
Genossenschaft über Wohnraum abgeschlossen wurde die
gleichen mietrechtlichen Grundsätze und Bestimmungen, wie es
bei anderen Mietverhältnissen auch der Fall ist. Dies
bezieht sich auch auf den Kündigungsschutz, die Regelungen
zur Mieterhöhung und die Rechte im Bezug auf Mietminderung
und Gewährleistungen.
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