Geförderte Mietwohnungen: Regelungen
 
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Geförderte Mietwohnungen:

Regelungen für das Erheben von Fehlbelegungsabgaben
Das Verwaltungsgericht von Schleswig-Holstein wies die Klage eines Kieler Bürgers ab, der der Meinung war, dass bei der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe für sein, mit öffentlichen Geldern geförderten, Wohnobjekt Fehler gemacht worden seien. Die Richter stuften die Vergleichsmieten in der Landesverordnung als korrekt ein, weshalb sie zur Berechnung der Fehlbelegungsabgabe herangezogen werden können.

Der Eigentümer bemängelte, dass die Zahlen in der Landesverordnung stark vom tatsächlichen, örtlichen Mietspiegel des Bezirks abwichen, in dem sein Objekt steht. Das Gericht war jedoch der Meinung, dass die Gutachter ihre Werte aufgrund statistischer und repräsentativer Werte ermittelten und der Eigentümer daher die Fehlbelegungsabgabe laut den in der Landesverordnung festgesetzten Vergleichsmieten begleichen bezahlen müsse. Zudem seien der örtliche Mietspiegel und die Vergleichsmieten nicht wirklich vergleichbar, da Mieterhöhungen während der letzten 4 Jahre im Mietspiegel keine Berücksichtigung fänden, wie es in der Urteilsbegründung weiter hieß.

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