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Mietrecht A-Z - Gebrauchsüberlassungspflicht |
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Gebrauchsüberlassungspflicht
Durch den Abschluss eines Mietvertrages verpflichtet sich
der Vermieter, dem Mieter den Mietgegenstand zum Gebrauch
und zur Nutzung zu überlassen und zwar ab dem Zeitpunkt, der
im Mietvertrag jeweils festgehalten ist. Die gesetzliche
Grundlage dazu ist der § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
kurz BGB. Der Vermieter kann sich nur in einem sehr
beschränkten Umfang und nur bei der Erfüllung bestimmter
Voraussetzungen von einem einmal geschlossenen Vertrag
lösen. Durch den Vertragsabschluss verpflichtet sich der
Vermieter gleichzeitig, die Mietsache auch während der
gesamten Mietdauer in dem Zustand zu halten, in dem sie zum
Vertragsabschuss war. |
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Der
Vermieter erfüllt diese sog. Gebrauchsüberlassungspflicht,
indem er dem Mieter den Besitz (nicht zu verwechseln mit dem
Eigentum) an der Mietsache verschafft, ihm also die
Möglichkeit einräumt, in die Wohnung einzuziehen oder die
Gewerberäume entsprechend zu nutzen. Die
Gebrauchsüberlassungspflicht bezieht sich dabei auf alle
Räume, die im Mietvertrag aufgeführt sind, inklusive der
Nebenräume, die der gemeinschaftlichen Nutzung dienen, wie
die Waschküche, das Treppenhaus und Flure. Auch Zufahrten
und Wege sowie allgemeine Parkplätze werden hier mit
einbezogen. |
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