Mietrecht A-Z - Gebrauchsüberlassungspflicht
 
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Gebrauchsüberlassungspflicht
Durch den Abschluss eines Mietvertrages verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter den Mietgegenstand zum Gebrauch und zur Nutzung zu überlassen und zwar ab dem Zeitpunkt, der im Mietvertrag jeweils festgehalten ist. Die gesetzliche Grundlage dazu ist der § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB. Der Vermieter kann sich nur in einem sehr beschränkten Umfang und nur bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von einem einmal geschlossenen Vertrag lösen. Durch den Vertragsabschluss verpflichtet sich der Vermieter gleichzeitig, die Mietsache auch während der gesamten Mietdauer in dem Zustand zu halten, in dem sie zum Vertragsabschuss war.

 

 

Der Vermieter erfüllt diese sog. Gebrauchsüberlassungspflicht, indem er dem Mieter den Besitz (nicht zu verwechseln mit dem Eigentum) an der Mietsache verschafft, ihm also die Möglichkeit einräumt, in die Wohnung einzuziehen oder die Gewerberäume entsprechend zu nutzen. Die Gebrauchsüberlassungspflicht bezieht sich dabei auf alle Räume, die im Mietvertrag aufgeführt sind, inklusive der Nebenräume, die der gemeinschaftlichen Nutzung dienen, wie die Waschküche, das Treppenhaus und Flure. Auch Zufahrten und Wege sowie allgemeine Parkplätze werden hier mit einbezogen.

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