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Gebrauchsgewährung - Mietrecht A-Z |
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Gebrauchsgewährung
Von der Gebrauchsgewährung ist im § 535 BGB die Rede. Dieser
Paragraph regelt die Tatsache, dass der Vermieter dem Mieter
den Mietgegenstand, also die Wohnung, im geeigneten Maße zur
Verfügung stellen muss.
Damit ist zwar in erster Linie der ordnungsgemäße Zustand
der Räumlichkeiten gemeint, aber nicht nur. Der Mieter muss
darüber hinaus auch jederzeit und zeitlich unbegrenzt Zugang
zum Mietgegenstand erhalten, sprich muss vom Vermieter einen
Schlüssel für die Wohnung erhalten.
Sollte der Vermieter diesen primären Verpflichtungen nicht
nachkommen, so hat der Mieter unter anderem die folgenden
Möglichkeiten:
- Der Mieter muss laut § 536 BGB gar keine Miete bezahlen,
- der Mietvertrag kann außerordentlich, sprich fristlos
gekündigt werden,
- für den Fall, dass dem Mieter durch das Verhalten des
Vermieters nachweislich ein Schaden entstanden ist, so muss
der Vermieter für den Schaden aufkommen und diesen ersetzen. |
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