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Gasversorgung
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Gasversorgung: Wiederinbetriebnahme der Gasversorgung durch
einstweilige Verfügung
Durch eine einstweilige Verfügung kann der Mieter, die
Wiederinbetriebnahme der Gasversorgung beanspruchen. Das ist
auch möglich, wenn er das Mietverhältnis bereits aufgelöst
hat, aber der Mieter noch Eigentümer der Wohnung ist. Der
Vermieter haftet dafür, die Versorgung beizubehalten. Der
Mieter brauchte die Gasversorgung zum Kochen und Heizen,
welche aber nicht funktionierte. Zusätzlich waren Kohleöfen
in der Wohnung vorhanden.
Da die Wohnung schon vor
Abschluss des Mietvertrages einen Gasanschluss hatte, wurde
eine einstweilige Verfügung beantragt. Nach der
Unterbrechung der Gasversorgung, hätte die Vermieterin den
Mangel beheben können. Laut Landesgericht (LG Berlin,
Beschluss vom 19.06.2003 - 67 S 376/02) braucht der Mieter
die Veränderung der Wohnung nicht zuzustimmen. Die
Vermieterin hat einen Schadensersatz wegen unzulässiger
Besitzstörung zu leisten. |
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