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Gaststättenlärm
Befindet sich eine Wohnung in direkte Ungebung von einer
Gaststätte, einer Diskothek oder einer Kneipe, dann sehen
die Gerichte das Objekt in der Regel als mangelhaft an.
Aufgrund der Gerüche und vor allem des Lärms in der Nacht
kann eine Beeinträchtigung der Gesundheit des Mieters, sowie
seines Wohlbefindens in dieser Situation nicht
ausgeschlossen werden. Jedoch kommt es äußerst selten vor,
dass ein Mieter seine Wohnumgebung erst nach Abschluss des
Mietvertrages wahrnimmt. Er weiß also von Anfang an, mit
welchen Beeinträchtigungen er in der Mietwohnung zu rechnen
hat. Daher hat er auch keinen Anspruch auf eine
Mietminderung oder auf einen Schadensersatz, so der § 536 b
BGB. In der Regel besteht für den Vermieter bei
Vertragsabschluss auch keine Aufklärungspflicht, so das
Landgericht Dortmund.
In einem Urteil vom 6. Dezember
2001 (Az: 11 S 162/01) bestätigte es, dass der Vermieter den
Mieter nicht vorher hätte darüber informieren müssen, dass
einen Kilometer weiter ein Swinger-Club betrieben wird. Auch
das Amtsgericht Rudolstadt urteilte am 20. Mai 1991 (Az: 1 C
914/98) ähnlich und war der Meinung, dass wenn man in die
Nähe einer Gaststätte zieht, die Störungen von dieser als
ortsüblich in Kauf genommen werden müssen.
Anders ist der Fall gelagert, wenn es bislang keine
Gaststätte in der direkten Umgebung gab oder diese die
nächtlichen Ruhezeiten nicht einhält. Der Mieter muss
nächtlichen Lärm durch Gaststättenbesucher nicht hinnehmen
und kann u.U. verlangen, dass der Betrieb ab 21:00 Uhr
geschlossen wird (OVG Münster DWW 1994, 158; OLG Frankfurt
DWW 1985, 208 zu dem Lärm einer Diskothek). |