Mietrecht A-Z - Gartenteich
 
A B C D E F G H  I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

Gartenteich muss nicht eingezäunt werden
Ein Gartenteich kann zwar eine potenzielle Bedrohung für Kinder in der Nachbarschaft darstellen, eingezäunt werden muss er aber dennoch nicht zwingend werden. Dem Gesetzgeber reicht es, wenn der Gartenteich durch geeignete Maßnahmen gesichert wird, so dass nach menschlichem Ermessen eine Gefährdung weitgehend ausgeschlossen werden kann. 

 

 

 

Auf alle theoretisch möglichen Eventualitäten muss der Eigentümer des Gartenteichs hingegen nicht vorbereitet sein. So werden z.B. die Einfriedung des gesamten Gartens oder das Anbringen eines Gitters auf oder einige Zentimeter unterhalb der Wasseroberfläche als ausreichende Sicherheitsvorkehrungen angesehen.

 

Gartenteiche erfordern übliche Vorsichtsmaßnahmen
Das Anlegen von Gartenteichen geht mit der gleichzeitigen Schaffung der üblichen Sicherheitsvorkehrungen einher. Insbesondere für Kleinkinder stellen Gartenteiche eine potenzielle Gefahrenquelle dar. Nach Ansicht der gültigen Rechtssprechung ist es vom Eigentümer eines Gartenteichs allerdings zuviel verlangt, bei der Sicherung des Teichs jede
denkbare Eventualität zu berücksichtigen.

 

» Mietrecht A-Z


 

Mietrecht  •  Mietrecht A - D  •  Mietrecht E - H  •  Mietrecht I - L  •  Mietrecht M - P  •  Mietrecht Q - T  •  Mietrecht U - Z