Gartenpflege: Welche Kosten füe den Mieter?
 
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Gartenpflege: Welche Kosten dürfen auf die Mieter umgelegt werden?
Die Amtsgerichte Düsseldorf, Münster, Steinfurt und Hamburg kamen bei Fragen rund um die Umlagefähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit der Gartenpflege zu folgenden Urteilen: Ein abgestorbener oder erkrankter Baum darf vom Vermieter auf Kosten der Mietergemeinschaft entfernt und ersetzt werden.

Als Betriebskosten sind nur solche Gartenpflegemaßnahmen umlegbar, die auch tatsächlich notwendig sind und zu ortsüblichen Preisen beauftragt wurden. Vermieter haben das Recht, den Garten ihres Mietshauses in angemessenen Abständen neu zu bepflanzen und die entstehenden Kosten auf die Mieter umzulegen, einschließlich des Wassers zum Gießen. Umlagefähig sind nur solche Kosten, die durch Pflegemaßnahmen im für alle Mietparteien zugänglichen Bereich des Gartens entstehen. Gartenabschnitte, die ausschließlich vom Vermieter genutzt werden, dürfen nicht in der Abrechnung der Betriebskosten auftauchen.

 

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