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Gartenpflege: Welche Kosten füe den Mieter? |
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Gartenpflege: Welche Kosten dürfen
auf die Mieter umgelegt werden?
Die Amtsgerichte Düsseldorf, Münster, Steinfurt und Hamburg
kamen bei Fragen rund um die Umlagefähigkeit von Kosten im
Zusammenhang mit der Gartenpflege zu folgenden Urteilen: Ein
abgestorbener oder erkrankter Baum darf vom Vermieter auf
Kosten der Mietergemeinschaft entfernt und ersetzt werden.
Als
Betriebskosten sind nur solche Gartenpflegemaßnahmen
umlegbar, die auch tatsächlich notwendig sind und zu
ortsüblichen Preisen beauftragt wurden. Vermieter haben das
Recht, den Garten ihres Mietshauses in angemessenen
Abständen neu zu bepflanzen und die entstehenden Kosten auf
die Mieter umzulegen, einschließlich des Wassers zum Gießen.
Umlagefähig sind nur solche Kosten, die durch
Pflegemaßnahmen im für alle Mietparteien zugänglichen
Bereich des Gartens entstehen. Gartenabschnitte, die
ausschließlich vom Vermieter genutzt werden, dürfen nicht in
der Abrechnung der Betriebskosten auftauchen. |
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