Gartengestaltung: Gartenpflege eines Mietshauses

 
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Unter dem Az. 1 S 119/09 entschied das Landgericht Köln am 21.10.10 in einem Rechtsstreit bezüglich der Gartenpflege eines Mietshauses. Der Mietvertrag zwischen den Parteien sah vor, dass der Mieter die Pflege des Gartens in fachgerechter Eigenleistung übernimmt. Auch war dort festgehalten, dass der Mieter für das Beschneiden und Entfernen von Bäumen und Sträuchern die Genehmigung des Vermieters einholen sollte. Bei Nichtleistung durch den Mieter war der Vermieter laut Mietvertrag dazu berechtigt, eine Fachfirma zu beauftragen.

Das tat der Vermieter dann auch. Er beauftragte ein Gartenbauunternehmen und verlangte vom Mieter die Kostenerstattung dafür. Seine Begründung war es, dass
er dem Mieter einen englischen Rasen übergeben habe, der nun als Wiese mit Unkraut wieder vorgefunden wurde.

Das LG Köln entschied jedoch für den Mieter. Der Vermieter konnte nämlich nicht nachweisen, dass der Mieter seiner Verpflichtung zur Gartenpflege nicht nachgekommen war. Die Veränderung des Rasens gilt nicht als Nachweis, da der Mieter durchaus einen anderen Geschmack hinsichtlich der Gartengestaltung haben darf als der Vermieter.

 

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