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Gartengestaltung:
Gartenpflege eines Mietshauses
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Unter dem
Az. 1 S 119/09 entschied das Landgericht Köln am 21.10.10 in
einem Rechtsstreit bezüglich der Gartenpflege eines
Mietshauses. Der Mietvertrag zwischen den Parteien sah vor,
dass der Mieter die Pflege des Gartens in fachgerechter
Eigenleistung übernimmt. Auch war dort festgehalten, dass
der Mieter für das Beschneiden und Entfernen von Bäumen und
Sträuchern die Genehmigung des Vermieters einholen sollte.
Bei Nichtleistung durch den Mieter war der Vermieter laut
Mietvertrag dazu berechtigt, eine Fachfirma zu beauftragen.
Das tat der Vermieter dann auch. Er beauftragte ein
Gartenbauunternehmen und verlangte vom Mieter die
Kostenerstattung dafür. Seine Begründung war es, dass
er dem Mieter einen englischen Rasen übergeben habe, der nun
als Wiese mit Unkraut wieder vorgefunden wurde.
Das LG Köln entschied jedoch für den Mieter. Der Vermieter
konnte nämlich nicht nachweisen, dass der Mieter seiner
Verpflichtung zur Gartenpflege nicht nachgekommen war. Die
Veränderung des Rasens gilt nicht als Nachweis, da der
Mieter durchaus einen anderen Geschmack hinsichtlich der
Gartengestaltung haben darf als der Vermieter. |
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