|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Garderobe im Treppenhaus |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Garderobe im
Treppenhaus: |
|
Alle Wohnungseigentümer müssen
einverstanden sein
Das OLG München hat entschieden, dass in einem Haus mit
mehreren Wohneinheiten eine Garderobe im Treppenhaus nur
dann zulässig ist, wenn die Zustimmung aller Wohnparteien
vorliegt. Ob es sich dabei um Eigentums- oder Mietwohnungen
handelt, spielt nach Meinung der Münchner Richter keine
Rolle. Eine Wohnungseigentümerin hatte im Erdgeschoss
bereits seit mehreren Jahren eine vollständige
Garderobeneinheit im Treppenhaus montiert, ohne dass sich
andere Wohnungseigentümer daran gestört hätten. Dies änderte
sich nach dem Einzug einer Wohnungseigentümerin in den 2.
Stock des Hauses, der die Garderobe ein Dorn im Auge war.
Auf einer Eigentümerversammlung wollte sie einen Beschluss
erwirken, der Garderoben im Treppenhaus generell verbietet,
fand bei den anderen Wohnungseigentümern jedoch kein Gehör.
Der Fall landete schließlich vor Gericht, wo sich die
Beklagte auf eine Art Bestandsschutz berief, da die
Garderobe schon vor dem Einzug der Klägerin im Treppenhaus
gestanden habe. Das OLG urteilte jedoch anders, und sah eine
“Inanspruchnahme des Gemeinschaftseigentums“, dem
grundsätzlich alle Wohnungseigentümer ohne Ausnahme
zustimmen müssen (OLG München, Wx 160/05, Beschluss vom
15.03.2006). |
|
|
|
» Mietrecht A-Z |
|
|