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Mietrecht A-Z - Garagenmietvertrag |
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Garagenmietvertrag
Mietet man eine Garage an, dann wird in der Regel auch für
diese ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen. Dieser
unterscheidet sich nur in geringem Maße von einem
Mietvertrag für Wohnraum. Eine Besonderheit gibt es hier
aber im Bezug auf den Kündigungsschutz, denn dieser ist
weniger stark als es im Vergleich zu einem Vertrag über eine
Mietwohnung. Ein Mietvertrag für eine Garage kann ohne die
Angabe von einem Kündigungsgrund am dritten Werktag eines
Kalendervierteljahres erfolgen.
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Die Kündigung wird dann zum Ablauf des nächsten
Kalendervierteljahres gültig. So wist es im §580a des
Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB, geregelt. Jedoch steht
es den beiden Vertragspartner frei. Jederzeit auch andere
Fristen im Bezug auf die Kündigung der Garage zu treffen.
Der Fall ist aber ein wenig anders gelagert, wenn die Garage
im Kombination mit einer Wohnung vermietet wurde. Hierbei
besteht ein wirtschaftlicher und räumlicher Zusammenhang,
sodass hier eine Teilkündigung der Garage nicht möglich ist. |
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