Garage - Mietrecht A-Z
 
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Garageneinfahrt
Ein Mieter verklagt seinen Vermieter, weil er auf der abschüssigen Garageneinfahrt auf einem Ölfleck ausgerutscht ist. Vor dem Kammergericht Berlin hatte er aber keinen Erfolg. Vermieter müssen Garageneinfahrten nicht mehrmals am Tag auf Verunreinigungen hin kontrollieren und reinigen (Az. 9 U 185/05).

 
 

Garage, Garagenmiete, Carport, Stellplatz
Ist im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung eine Garage angemietet, darf der Mieter mietrechtlich mit der Garage all das tun, was zu einem vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Hierzu gehört das Abstellen von Autos, Motorräder, Fahrräder und Reifen. Auch die gelegentliche Ausführen kleiner Reparatur- oder Servicearbeiten am Auto bzw. Motorrad gehört zum vertragsmäßigen Gebrauch. Betreibt der Mieter in der Garage allerdings eine Reparaturwerkstatt, kann nicht mehr von einem vertragsgemäßen Gebrauch im Mietrecht gesprochen werden. Der Mieter muss die gewerbsmäßige Nutzung der Garage dann unterlassen. Zudem ist in einem reinen Wohngebiet der Betrieb einer Werkstatt in einer Garage baurechtlich nicht erlaubt. Hier kann das zuständige Bauaufsichtsamt eine derartige Nutzung untersagen.
Im Zusammenhang mit einer Garage, einem Carport oder einem Stellplatz ergibt sich eine weitere Besonderheit. Denn der Vermieter darf den Zugang zu einer vermieteten Garage oder Carport nicht „zuparken“. Ist die der Fall und der Mieter muss sein Fahrzeug woanders abstellen, wo es beschädigt wird, so muss der Vermieter für Schäden aufkommen, so auch das Amtsgericht Bremen-Blumenthal in einem Urteil vom 21. Juni 1991 (Az: 2 b C 1019/90).

 

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Abstand  •  Betriebskosten  •  Kündigung  •  Mieterhöhung  •  Nebenkosten  •  Schönheitsreparaturen