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Garageneinfahrt
Ein Mieter verklagt seinen Vermieter, weil er auf der
abschüssigen Garageneinfahrt auf einem Ölfleck ausgerutscht
ist. Vor dem Kammergericht Berlin hatte er aber keinen
Erfolg. Vermieter müssen Garageneinfahrten nicht mehrmals am
Tag auf Verunreinigungen hin kontrollieren und reinigen (Az.
9 U 185/05). |
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Garage, Garagenmiete, Carport, Stellplatz
Ist im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung eine
Garage angemietet, darf der Mieter mietrechtlich mit der
Garage all das tun, was zu einem vertragsgemäßen Gebrauch
gehört. Hierzu gehört das Abstellen von Autos, Motorräder,
Fahrräder und Reifen. Auch die gelegentliche Ausführen
kleiner Reparatur- oder Servicearbeiten am Auto bzw.
Motorrad gehört zum vertragsmäßigen Gebrauch. Betreibt der
Mieter in der Garage allerdings eine Reparaturwerkstatt,
kann nicht mehr von einem vertragsgemäßen Gebrauch im
Mietrecht gesprochen werden. Der Mieter muss die
gewerbsmäßige Nutzung der Garage dann unterlassen. Zudem ist
in einem reinen Wohngebiet der Betrieb einer Werkstatt in
einer Garage baurechtlich nicht erlaubt. Hier kann das
zuständige Bauaufsichtsamt eine derartige Nutzung
untersagen.
Im Zusammenhang mit einer Garage, einem Carport oder einem
Stellplatz ergibt sich eine weitere Besonderheit. Denn der
Vermieter darf den Zugang zu einer vermieteten Garage oder
Carport nicht „zuparken“. Ist die der Fall und der Mieter
muss sein Fahrzeug woanders abstellen, wo es beschädigt
wird, so muss der Vermieter für Schäden aufkommen, so auch
das Amtsgericht Bremen-Blumenthal in einem Urteil vom 21.
Juni 1991 (Az: 2 b C 1019/90). |
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