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Mietrecht A-Z - Frösche im Gartenteich |
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Frösche im Gartenteich
Der Bundesgerichtshof und das
Bundesverwaltungsgericht haben sich eingehend mit
mietrechtlichen Fragen rund um den Frisch beschäftigt und in
den Urteilen: BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 20. November
1992, Az: V ZR 82/91 und BVerwG 6. Senat, Beschluss vom 14.
Januar 1999, Az: 6 B 133/98 folgendes bestimmt:
Legt man einen Gartenteich an und siedeln sich hier Frösche
auch von selbst an, ist man für den Lärm verantwortlich und
muss diesen beseitigen, wenn er eine unzumutbare Grenze
erreicht.
Wann Froschlärm unzumutbar ist, richtet sich nach dem
Empfinden eins Durchschnittsmenschen. Dabei muss der
Artenschutz im Naturschutzrecht berücksichtigt werden.
Einem Durchschnittsmenschen kann eine massive Störung der
Nachtruhe nicht zugemutet werden.
Froschlärm kann auch nach den Werter der VDI-Richtlinie 2058
Blatt 1 beurteilt werden.
Handelt es sich um Naturteiche, gilt dies als ortsüblich und
muss hingenommen werden.
Frösche in künstlich angelegten Gartenteichen sind durch das
Bundesnaturschutzgesetz geschützt, sodass nachstellen und
fangen der Frösche gesetzlich verboten ist.
Zivilgerichte müssen prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung zur
Beseitigung von lärmenden Fröschen erteilt werden kann. Nur
wenn dies der Fall ist, kann ein Nachbar, von dessen Teich
die Lärmbelästigung ausgeht, zur Beseitigung der Frösche
verpflichtet werden.
Ist eine Ausnahmeregelung nicht möglich, kann auch keine
Beseitigung der Frösche vom Nachbarteich verlangt werden.
Auch eine finanzielle Entschädigung wegen Lärmbelästigung
ist nicht vorgesehen.
Im übrigen gilt dies nicht nur für Frösche, sondern auch für
sonstige, zugewanderte Wildtiere, wie z.B. Enten. |
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