Mietrecht A-Z - Frösche im Gartenteich
 
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Frösche im Gartenteich
Der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben sich eingehend mit mietrechtlichen Fragen rund um den Frisch beschäftigt und in den Urteilen: BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 20. November 1992, Az: V ZR 82/91 und BVerwG 6. Senat, Beschluss vom 14. Januar 1999, Az: 6 B 133/98 folgendes bestimmt:

Legt man einen Gartenteich an und siedeln sich hier Frösche auch von selbst an, ist man für den Lärm verantwortlich und muss diesen beseitigen, wenn er eine unzumutbare Grenze erreicht.

Wann Froschlärm unzumutbar ist, richtet sich nach dem Empfinden eins Durchschnittsmenschen. Dabei muss der Artenschutz im Naturschutzrecht berücksichtigt werden.

Einem Durchschnittsmenschen kann eine massive Störung der Nachtruhe nicht zugemutet werden.

Froschlärm kann auch nach den Werter der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 beurteilt werden.

Handelt es sich um Naturteiche, gilt dies als ortsüblich und muss hingenommen werden.

Frösche in künstlich angelegten Gartenteichen sind durch das Bundesnaturschutzgesetz geschützt, sodass nachstellen und fangen der Frösche gesetzlich verboten ist.

Zivilgerichte müssen prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung zur Beseitigung von lärmenden Fröschen erteilt werden kann. Nur wenn dies der Fall ist, kann ein Nachbar, von dessen Teich die Lärmbelästigung ausgeht, zur Beseitigung der Frösche verpflichtet werden.

Ist eine Ausnahmeregelung nicht möglich, kann auch keine Beseitigung der Frösche vom Nachbarteich verlangt werden. Auch eine finanzielle Entschädigung wegen Lärmbelästigung ist nicht vorgesehen.

Im übrigen gilt dies nicht nur für Frösche, sondern auch für sonstige, zugewanderte Wildtiere, wie z.B. Enten.

 

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