Mietrecht A-Z - Frösche Garten
 
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Frösche im Garten
Ohne ausdrückliche Erlaubnis der Naturschutzbehörde dürfen Frösche, die sich im Garten angesiedelt haben, nicht einfach entfernt werden. Der Teich darf auch nicht einfach zugeschüttet und Froschlaich darf auch nicht einfach entfernt werden. Nur in Ausnahmefällen kann man eine Sondergenehmigung erwirken. Deswegen wird es sich als besonders schwierig erweisen, gegen einen Froschteichbesitzer gerichtlich vorzugehen. Es dürfte fast aussichtslos sein. Selbst bei einem künstlich angelegten Teich muss das geänderte Umweltbewusstsein sowie der Arten- und der Naturschutz berücksichtigt werden. Es ist zwar die Nachtruhe wesentlich durch den Froschlärm gestört, trotzdem unterliegen selbst im Teich eingesetzte Frösche dem § 20 Bundesnaturschutzgesetz. Sie sind durch dieses Gesetz ebenfalls geschützt und es ist strengstens verboten sie zu entfernen.

 

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