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Fristen
Im Rahmen eines Mietvertrags gibt es verschiedene Fristen,
die bei Vertragsänderungen, insbesondere bei Kündigung,
zwingend einzuhalten sind. Ausnahmen hiervon sind nur
möglich, wenn ein Grund vorliegt, der zur fristlosen
Kündigung berechtigt.
Der Vermieter kann ein Mietverhältnis mit folgenden Fristen
kündigen:
3 Monate, wenn das Mietverhältnis seit 5 Jahren besteht,
6 Monate, wenn das Mietverhältnis seit 8 Jahren besteht,
9 Monate, wenn das Mietverhältnis seit mehr als 8 Jahren
besteht.
Die Kündigungsfrist für Mieter beträgt immer 3 Monate,
unabhängig von der bisherigen Dauer des Mietverhältnisses.
Einzige Ausnahme bildet die so genannte
Individualvereinbarung in einem Mietvertrag, nicht aber die
formularvertragliche Vereinbarung, diese ist unwirksam und
ändert daher nichts an der gesetzlichen Kündigungsfrist. Es
empfiehlt sich, den Mietvertrag vor der Unterzeichnung auf
eine Individualvereinbarung zu überprüfen lassen.
Im Falle einer Mieterhöhung erklärt sich der Mieter damit
automatisch einverstanden, wenn er die zweimonatige
Überlegungsfrist kommentarlos verstreichen lässt. Ansonsten
kann das Mietverhältnis innerhalb dieser Frist auch
außerordentlich gekündigt werden. Die Kündigung wird dann am
Ende des übernächsten Monats wirksam.
Modernisierungsarbeiten müssen mindestens 3 Monate im Voraus
vom Vermieter angekündigt werden. Dem Mieter steht dann
ebenfalls die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung
offen, insbesondere dann, wenn aus der Modernisierung eine
Erhöhung des Mietpreises resultiert. |
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