|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Mietrecht A-Z -
Formularmietvertrag |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Formularmietvertrag
Um einen Mietvertrag anzuschließen, bedienen sich die
meisten Vermieter heute eines Formularmietvertrags. Die
Vereinbarungen die in einem solchen Formularmietvertrag
getroffen werden, sind je nach Quelle unterschiedlich und
teilweise auch für die eine oder die andere Vertragpartei
mehr oder weniger vorteilhaft. Die Klauseln, die in einem
Formularmietvertrag enthalten sind, gelten als allgemeine
Geschäftsbedingungen, deren gesetzliche Grundlage der §
305ff des Bürgerlichen Gesetzbuches darstellt. Jedoch haben
hier individuell getroffenen Vereinbarungen Vorrang vor
diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 b), sofern
diese dem geltenden Gesetz entsprechen. Die Gerichte gehen
dabei von den Formularklauseln aus, sofern diese in mehreren
unabhängig voneinander abgeschlossenen Mietverträgen
identisch vorkommen. |
|
|
|
Dabei stellen die Gerichte besonders im Bereich des
Mieterschutzes sehr hohe Anforderungen an die
Formularklauseln. Dies ist darin begründet, dass
Individualklauseln den beiseitigen, individuellen Willen der
Vertragparteien ausdrücken, während es sich bei
Formularklauseln um pauschale und allgemeine Regelungen
handelt. Der Mieter, die schwächere Vertragspartei, muss
theoretisch diese Klauseln akzeptieren, auch wenn sie nicht
seinem Willen entsprechen. In der Praxis jedoch sorgen die
Gerichte dafür, dass Mieter durch Formularklauseln nicht
unangemessen benachteiligt werden. So hat beispielsweise der
Bundesgerichtshof Formularklauseln, die sich auf starre und
zu kurze Fristen für Schönheitsreparaturen erstrecken, für
ungültig erklärt.
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat geregelt, dass der Mieter
weder für Nebenkosten aufkommen, noch Schönheitsreparaturen
durchführen muss. Die Verpflichtungen dazu können aber durch
individuelle Abreden dem Mieter auferlegt werden. Dennoch
kann der Vermieter nicht alle Nebenkosten auf seinen Mieter
umlegen, was heute in den meisten Formularmietverträgen so
geregelt ist. Laut der Betriebskostenverordnung gibt es
insgesamt 17 verschiedene Positionen, die auf den Mieter
umgelegt werden können. Darunter befindet sich die
Grundsteuer, Wasser und Abwasser, Heizung und
Warmwasserversorgung oder auch die Kosten für Sach- und
Haftpflichtversicherungen. Eine Position, die der Vermieter
nicht umlegen kann, sind beispielsweise Kreditzinsen,
Bankgebühren oder Rücklagen für die Instandhaltung. |
|
|
|
|
|
|