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Beseitigungspflicht des Vermieters
bei Fogging-Erscheinungen
Der Vermieter ist grundsätzlich, unabhängig von der Frage,
wer den Mangel verursacht hat, zur Beseitigung von so
genannten Fogging-Erscheinungen verpflichtet, so das LG
Berlin mit Urteil vom 14.09.2007. Dies gelte zumindest dann,
wenn sich der Ursachenbeitrag des Mieters auf den
vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (z.B. Streichen der
Wände mit handelsüblicher Farbe) beschränkt.
Unter dem Fogging-Phänomen versteht man schwarze, schmierige
Beläge, die sich innerhalb kurzer Zeit auf Wand- und
Deckenflächen in renovierten oder neu errichteten Wohnungen
bzw. Mietwohnungen ablagern. Die schwarzen Beläge entstehen,
indem aus bei der Renovierung verwendeten Produkten
organische Verbindungen, insbesondere Weichmacher, in die
Raumluft imitiert werden und diese sich an
Schwebstaubpartikeln in der Raumluft anlagern. Daneben
kommen als Verursacher bauliche Gegebenheiten,
Raumausstattung, Raumnutzung und unzureichendes Lüften in
Betracht. Wer im Einzelfall zur Beseitigung der
Fogging-Schäden oder sogar zum Schadensersatz verpflichtet
ist, wird auch durch die vorliegende, besonders
mieterfreundliche Entscheidung des LG Berlin nicht
abschließend geklärt. Es fehlt an einer, auch innerhalb der
jeweiligen Gerichte, einheitlichen und höchstrichterlichen
Rechtsprechung. (LG Berlin, Urteil, 14. 09.2007, 63 S
359/06, GE 2007, 1487) |