Fogging - Mietrecht A-Z
 
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Fogging
Als Fogging bezeichnet man schwarze Flecken an Wänden und Möbeln in der Wohnung. Andere Bezeichnungen für diese bisher nicht abschließend ergründeten Flecken sind Magic Dust oder Schwarze Wohnung. Die vollständige Entfernung dieser Flecken ist nicht möglich. Da das Fogging besonders nach der Einführung der Wärmeschutzverordnung im Jahr 1995 bekannt wurde, wird ein Zusammenhang damit vermutet. Experten gehen von einem Zusammenspiel verschiedener Faktoren aus, die das Fogging begünstigen könnten.

Hierbei stehen insbesondere chemische Schwebstoffe im Verdacht, die bei Sanierungsarbeiten in der Wohnung freigesetzt werden und dort noch Monate nach Abschluss der Arbeiten verbleiben. Diese gasförmigen Stoffe können von den Bewohnern nicht wahrgenommen werden, da sie farb- und geruchlos sind. Sie sind zwar nicht gesundheitsschädlich, verbinden sich jedoch mit dem Hausstaub und führen dann zu den unschönen Ablagerungen, die inzwischen als Fogging bekannt sind. Fogging ist ein Grund zur Mietminderung. Die Beweislast liegt beim Vermieter, womit sich dieser in der Regel sehr schwer tun wird. Im Zweifelsfall tendieren die Gerichte dazu, dem Mieter eine Mietminderung zuzusprechen.


Fogging
In der Wohnung einer Mieterin traten im Dezember plötzlich schwarze Staubablagerungen („Fogging“) auf. Die Ablagerungen verbreitete sich bis Februar auf sämtlichen Decken und Wänden. Zur Beseitigung der hässlichen Verfärbungen wurde dann der Vermieter von der Mieterin aufgefordert. Die Kosten der Beseitigung, die sich auf 5.421 € beliefen, klagte die Mieterin ein, da sich der Vermieter weigerte die Kosten zu übernehmen. Dem Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs entsprach der Betrag. Dass der Mieterin ein Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Kosten zusteht, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Denn ein Mangel der Mietwohnung stellten die plötzlich aufgetretenen  Schwarzverfärbungen dar.

Der Vermieter schuldete die Beseitigung dieses Mangels - aber nur dann, wenn die Mieterin die Entstehung des Mangels nicht zu vertreten hat. Dies war in diesem Fall nicht so, denn nach einem Sachverständigengutachten kann man als Ursache der Verfärbungen nur die Ausstattung der Wohnung mit einem handelsüblichen Teppich, das Reinigen der Fenster im Winter und das Streichen der Wände mit handelsüblichen Farben in Betracht. Einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung durch die Mieterin stellten diese Ursachen jedoch dar (BGH, AZ. VIII ZR 271/07).

 

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