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Fogging
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Fogging
Als Fogging bezeichnet man schwarze Flecken an Wänden und
Möbeln in der Wohnung. Andere Bezeichnungen für diese bisher
nicht abschließend ergründeten Flecken sind Magic Dust oder
Schwarze Wohnung. Die vollständige Entfernung dieser Flecken
ist nicht möglich. Da das Fogging besonders nach der
Einführung der Wärmeschutzverordnung im Jahr 1995 bekannt
wurde, wird ein Zusammenhang damit vermutet. Experten gehen
von einem Zusammenspiel verschiedener Faktoren aus, die das
Fogging begünstigen könnten.
Hierbei
stehen insbesondere chemische Schwebstoffe im Verdacht, die
bei Sanierungsarbeiten in der Wohnung freigesetzt werden und
dort noch Monate nach Abschluss der Arbeiten verbleiben.
Diese gasförmigen Stoffe können von den Bewohnern nicht
wahrgenommen werden, da sie farb- und geruchlos sind. Sie
sind zwar nicht gesundheitsschädlich, verbinden sich jedoch
mit dem Hausstaub und führen dann zu den unschönen
Ablagerungen, die inzwischen als Fogging bekannt sind.
Fogging ist ein Grund zur Mietminderung. Die Beweislast
liegt beim Vermieter, womit sich dieser in der Regel sehr
schwer tun wird. Im Zweifelsfall tendieren die Gerichte
dazu, dem Mieter eine Mietminderung zuzusprechen. |
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Fogging
In der Wohnung einer Mieterin traten im Dezember plötzlich
schwarze Staubablagerungen („Fogging“) auf. Die Ablagerungen
verbreitete sich bis Februar auf sämtlichen Decken und
Wänden. Zur Beseitigung der hässlichen Verfärbungen wurde
dann der Vermieter von der Mieterin aufgefordert. Die Kosten
der Beseitigung, die sich auf 5.421 € beliefen, klagte die
Mieterin ein, da sich der Vermieter weigerte die Kosten zu
übernehmen. Dem Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs
entsprach der Betrag. Dass der Mieterin ein Anspruch auf
Erstattung der erforderlichen Kosten zusteht, hat der
Bundesgerichtshof entschieden. Denn ein Mangel der
Mietwohnung stellten die plötzlich aufgetretenen
Schwarzverfärbungen dar.
Der
Vermieter schuldete die Beseitigung dieses Mangels - aber
nur dann, wenn die Mieterin die Entstehung des Mangels nicht
zu vertreten hat. Dies war in diesem Fall nicht so, denn
nach einem Sachverständigengutachten kann man als Ursache
der Verfärbungen nur die Ausstattung der Wohnung mit einem
handelsüblichen Teppich, das Reinigen der Fenster im Winter
und das Streichen der Wände mit handelsüblichen Farben in
Betracht. Einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung
durch die Mieterin stellten diese Ursachen jedoch dar (BGH,
AZ. VIII ZR 271/07). |
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