Flur: Eingangsbereich grundsätzlich freihalten
 
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Flur: Eingangsbereich muss grundsätzlich freigehalten werden
Das Abstellen von Gegenständen oder Kleidungsstücken, z.B. Schuhe, ist in den Fluren von Miethäusern entgegen der landläufigen Meinung grundsätzlich nicht erlaubt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um verschmutzte Schuhe oder sonstigen Unrat, etwa Müllsäcke, handelt, die den Gesamteindruck des Hauses nachhaltig stören.

Seine Begründung findet dieses Verbot darin, dass der Eingangsbereich vor der Mietwohnung nicht Bestandteil des Mietvertrags ist und daher vom Mieter auch nicht genutzt werden darf, wie der Mieterbund erläutert. Erlaubt sei demnach allenfalls das kurzzeitige Abstellen von Schuhen oder eines Regenschirms auf der Fußmatte. Dabei komme es in erster Linie auf den guten Willen des Vermieters an, eine Duldungspflicht bestehe aber nicht, so der Mieterbund.

Wie in jeder Regel, gibt es aber auch hier Ausnahmen
Kinderwägen, Rollstühle oder Gehhilfen sind für betroffene Mieter unentbehrlich und dürfen daher im Treppenhaus bzw. Flur abgestellt werden. Bedingung ist allerdings, dass andere Mieter nicht gestört werden und dass die Fluchtwege frei bleiben. Für teure Fahrräder gilt diese Ausnahme nach Ansicht der meisten Gerichte jedoch nicht.

 

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