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Flur: Eingangsbereich muss
grundsätzlich freigehalten werden
Das Abstellen von Gegenständen oder Kleidungsstücken, z.B.
Schuhe, ist in den Fluren von Miethäusern entgegen der
landläufigen Meinung grundsätzlich nicht erlaubt. Dies gilt
insbesondere dann, wenn es sich um verschmutzte Schuhe oder
sonstigen Unrat, etwa Müllsäcke, handelt, die den
Gesamteindruck des Hauses nachhaltig stören.
Seine Begründung findet dieses
Verbot darin, dass der Eingangsbereich vor der Mietwohnung
nicht Bestandteil des Mietvertrags ist und daher vom Mieter
auch nicht genutzt werden darf, wie der Mieterbund
erläutert. Erlaubt sei demnach allenfalls das kurzzeitige
Abstellen von Schuhen oder eines Regenschirms auf der
Fußmatte. Dabei komme es in erster Linie auf den guten
Willen des Vermieters an, eine Duldungspflicht bestehe aber
nicht, so der Mieterbund.
Wie in
jeder Regel, gibt es aber auch hier Ausnahmen
Kinderwägen, Rollstühle oder Gehhilfen sind für betroffene
Mieter unentbehrlich und dürfen daher im Treppenhaus bzw.
Flur abgestellt werden. Bedingung ist allerdings, dass
andere Mieter nicht gestört werden und dass die Fluchtwege
frei bleiben. Für teure Fahrräder gilt diese Ausnahme nach
Ansicht der meisten Gerichte jedoch nicht. |