Mietrecht A-Z - Fluglärm
 
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Fluglärm
Manche Gegebenheit im Bezug auf Lärm stellen einen Mangel der Wohnung dar und berechtigt den Mieter dazu, die Miete zu mindern. Handelt es sich hierbei allerdings um einen Flugplatz, von dem bereits zum Abschluss des Mietvertrages Fluglärm ausgegangen ist, ist der Mieter nicht zu Minderung der Miete berechtigt. So entschied auch das Landgericht Berlin, die 64. Zivilkammer in einem Urteil vom 28. August 2001 (Az: 64 S 108/01 NZM 2002, 143).

Begründet ist dies damit, dass dem Mieter bereits vor dem Abschuss des Mietvertrages klar war, dass hier mit einer entsprechenden Lärmbelästigung zu rechnen ist. Der Flughafen dürfte ihm bei der Besichtigung der Wohnung nicht vorborgen geblieben sein. Damit ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, den zukünftigen Mieter auf den Flughafen, und auf den vom Flughafen ausgehenden Lärm, aufmerksam zu machen. Anders könnte es sich verhalten, wenn ein Flughafenbau bereits beschlossene Sache ist, der Vermieter davon Kenntnis hat, dem zukünftigen Mieter aber nichts davon sagt.

 

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