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Fluglärm
Manche Gegebenheit im Bezug auf Lärm stellen einen Mangel der
Wohnung dar und berechtigt den Mieter dazu, die Miete zu
mindern. Handelt es sich hierbei allerdings um einen Flugplatz,
von dem bereits zum Abschluss des Mietvertrages Fluglärm
ausgegangen ist, ist der Mieter nicht zu Minderung der Miete
berechtigt. So entschied auch das Landgericht Berlin, die 64.
Zivilkammer in einem Urteil vom 28. August 2001 (Az: 64 S 108/01
NZM 2002, 143).
Begründet ist
dies damit, dass dem Mieter bereits vor dem Abschuss des
Mietvertrages klar war, dass hier mit einer entsprechenden
Lärmbelästigung zu rechnen ist. Der Flughafen dürfte ihm bei der
Besichtigung der Wohnung nicht vorborgen geblieben sein. Damit
ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, den zukünftigen
Mieter auf den Flughafen, und auf den vom Flughafen ausgehenden
Lärm, aufmerksam zu machen. Anders könnte es sich verhalten,
wenn ein Flughafenbau bereits beschlossene Sache ist, der
Vermieter davon Kenntnis hat, dem zukünftigen Mieter aber nichts
davon sagt. |