Mietrecht A-Z - Feuerwehrkosten
 
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Feuerwehrkosten
Nach den Regelungen der meisten bundesdeutschen Feuerwehrgesetze sind die Hilfeleistungen der Feuerwehr bei Bränden und öffentlichen Notständen sowie zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Situationen kostenfrei. Da die Feuerwehrgesetz ein Landesrecht sind, sollte in einem konkreten Fall immer geprüft werden, ob die Leistungen wirklich kostenfrei sind. Wird die Feuerwehr bei nicht öffentlichen Notlagen zur Hilfeleistung von Mensch und Tier sowie zur Hilfeleistung für Schiffe herangezogen, kann ein Kostenersatz verlangt werden. Eine Hilfeleistung nach dem Feuerwehrgesetz für Mensch und Tier ist nicht gegeben, wenn Menschen oder Tiere in keiner Weise gefährdet sind. Ob es sich in einem konkreten Fall um eine Notlage handelt, kommt auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Alarmierung an.

 

Auch im Mietrecht kann es im Bezug auf Feuerwehrkosten zu Streitigkeiten kommen. In einem konkreten Fall entschied der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in einem Urteil vom 20. März 2006 (1 S 397/01), dass eine Notlage gegeben war. Hier rutschte ein Abwasserschlauch einer Waschmaschine aus der Badewanne und 80 Liter Waschwasser ergossen sich im Badezimmer und in der darunter liegenden Wohnung. In diesem Fall gab es genug Anhaltspunkte, dass eine Gefährdung für Menschen nicht auszuschließen sei. Der Eigentümer der Wohnung musste hier für die Hilfeleistungen aufkommen, denn er ist für den Zustand der Sache (Waschmaschine) und der davon ausgehenden Gefahren selbst verantwortlich. Der Eigentümer konnte jedoch im vorliegenden Fall dies Kosten vom Mieter zurück verlangen. Der Mieter ist grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. So dürfen beispielsweise Ablaufschläuche dürfen nie unbeaufsichtigt bleiben.

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