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Feuerwehrkosten
Nach den Regelungen der meisten bundesdeutschen
Feuerwehrgesetze sind die Hilfeleistungen der Feuerwehr bei
Bränden und öffentlichen Notständen sowie zur Rettung von
Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Situationen
kostenfrei. Da die Feuerwehrgesetz ein Landesrecht sind,
sollte in einem konkreten Fall immer geprüft werden, ob die
Leistungen wirklich kostenfrei sind. Wird die Feuerwehr bei
nicht öffentlichen Notlagen zur Hilfeleistung von Mensch und
Tier sowie zur Hilfeleistung für Schiffe herangezogen, kann
ein Kostenersatz verlangt werden. Eine Hilfeleistung nach
dem Feuerwehrgesetz für Mensch und Tier ist nicht gegeben,
wenn Menschen oder Tiere in keiner Weise gefährdet sind. Ob
es sich in einem konkreten Fall um eine Notlage handelt,
kommt auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt der
Alarmierung an.
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Auch im Mietrecht kann es im Bezug auf Feuerwehrkosten zu
Streitigkeiten kommen. In einem konkreten Fall entschied der
Verwaltungsgerichtshof Mannheim in einem Urteil vom 20. März
2006 (1 S 397/01), dass eine Notlage gegeben war. Hier rutschte
ein Abwasserschlauch einer Waschmaschine aus der Badewanne und
80 Liter Waschwasser ergossen sich im Badezimmer und in der
darunter liegenden Wohnung. In diesem Fall gab es genug
Anhaltspunkte, dass eine Gefährdung für Menschen nicht
auszuschließen sei. Der Eigentümer der Wohnung musste hier für
die Hilfeleistungen aufkommen, denn er ist für den Zustand der
Sache (Waschmaschine) und der davon ausgehenden Gefahren selbst
verantwortlich. Der Eigentümer konnte jedoch im vorliegenden
Fall dies Kosten vom Mieter zurück verlangen. Der Mieter ist
grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den
Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. So dürfen
beispielsweise Ablaufschläuche dürfen nie unbeaufsichtigt
bleiben. |
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