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Feuchtigkeit (Schimmel)
Die Schimmelbildung in einer Mietwohnung führt häufig zu
Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Dabei geht es
dann natürlich vorrangig um die Frage, wer die
Schimmelbildung verursacht bzw. begünstigt hat.
Bei Schimmel handelt es sich um einen Mangel, der mindestens
den Anspruch auf Mietminderung berechtigt, in besonders
gravierenden Fällen auch zur fristlosen Kündigung durch den
Mieter. Voraussetzung ist in beiden Fällen allerdings, dass
die Schimmelbildung nicht durch den Mieter begünstigt wurde,
etwa durch falsche Lüftung der Wohnung, sondern dass der
Schimmel eine Folge von baulichen Mängeln ist.
Die Beweislast liegt hierbei auf Seiten des Vermieters, der
den Nachweis erbringen muss, dass beim Bau bzw. der
Isolierung des Hauses keine Fehler gemacht wurden. Sollte
dies gelingen, so wird in der Regel ein Verschulden des
Mieters angenommen.
Der Mieter ist verpflichtet im zumutbaren Rahmen für
ausreichende Lüftung zu sorgen, um der Bildung von Schimmel
vorzubeugen. Darüber, was zumutbar ist, gibt es allerdings
verschiedene Ansichten. Ein zweimaliges Lüften von mindesten
20 Minuten wird aber durch die Bank wohl von allen Gerichten
als zumutbar angesehen werden. Diese Mindestanforderung gilt
auch für die kalte Jahreszeit, wobei das Kippen der Fenster
allgemein nicht als ausreichende Lüftung angesehen wird. Die
Entscheidung erfolgt immer im Einzelfall auf der Grundlage
objektiver Bewertungsgrundlagen. |
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