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Ferienwohnung stellte sich als Baustelle heraus
Das Amtsgericht Düren entschied am 21. 02.2006, dass
Personen, die eine Ferienwohnung mieten, nicht akzeptieren
müssen wenn in dem Gebäude noch Bauarbeiten stattfinden.
Eine Familie mit fünf Kindern mietete eine Ferienwohnung im
1. Stock eines Dreifamilienhauses. Sie hatten die
Ferienwohnung ohne vorherige Besichtigung über das Internet
gebucht. In der Angebotsbeschreibung war kein Hinweis darauf
zu finden, dass sich die Ferienwohnung in einer Immobilie im
Bauzustand befand. Da auf dem Grundstück noch Baugeräte,
Schutt und Abfälle herumlagen, aus dem Beton teils spitze
Metallstücke herausragten und an den Treppen noch kein
Geländer angebracht war, war die Familie nicht bereit ihren
Urlaub in dieser Ferienwohnung zu verbringen und brach
diesen somit ab. Sie kündigten daraufhin den Mietvertrag und
verlangten die Rückerstattung des bezahlten Preises. |
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Das Amtsgericht Düren bestätigte
die Klage.
Begründung: Die Familie ging laut Angebotsbeschreibung davon
aus, dass die Ferienwohnung mitsamt der Außenanlage fertig
gestellt ist. Die Räumlichkeiten wären so gefahrlos zu
erreichen. Da dies vor Ort nicht der Fall war, musste der
Anbieter den gesamten Mietpreis zurückerstatten. Amtsgericht
Düren, 21. 02. 2006, Aktenzeichen: 46 C 619 / 05 |
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