Mietrecht A-Z - Fenstermodernisierung
 
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Fenstermodernisierung
Bei einer Fenstermodernisierung kommt es meist vor, dass bereits vorhandene Isolierglasfenster durch neue Fenster ersetzt werden. In diesem Fall ist es aber sehr fraglich, ob der Vermieter die Miete nach dem § 559 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch erhöhen kann. Nach dem § 559 BGB kann der Vermieter die Miete um elf Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.

Durch den Bundesgerichtshof wurden in einem Urteil vom 25. Januar 2006 (VIII ZR 47/05) dafür aber überaus strenge Kriterien aufgestellt. So muss der Vermieter für die Begründung der Mieterhöhung nicht nur den Wärmedurchgangskoeffizient der neuen Fenster angeben, sondern er muss auch ganz detailliert beschreiben, wie es um den Zustand der alten Fenster bestellt war. So muss es der Vermieter dem Mieter ermöglichen, sich ein genaues Bild zwischen den alten und neuen Fenstern machen zu können, damit dieser den Energiespareffekt beurteilen und nachvollziehen kann.

 

Die Mieterhöhung nach einer Modernisierung ist grundsätzlich immer nur dann zulässig, wenn sich so der Gebrauchswert der Wohnung erhöht. Damit ist es bei dem Austausch von alten Isolierglasfenstern durch neue Isolierglasfenster sehr zweifelhaft, ob sich der Gebrauchwert wirklich nachhaltig erhöht hat. Dies ist sicherlich nur dann der Fall, wenn sich für den Mieter eine Energieeinsparung ergibt.

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