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Mietrecht A-Z -
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Fenstermodernisierung
Bei einer Fenstermodernisierung kommt es meist vor, dass
bereits vorhandene Isolierglasfenster durch neue Fenster
ersetzt werden. In diesem Fall ist es aber sehr fraglich, ob
der Vermieter die Miete nach dem § 559 Abs. 1 Bürgerliches
Gesetzbuch erhöhen kann. Nach dem § 559 BGB kann der
Vermieter die Miete um elf Prozent der für die Wohnung
aufgewendeten Kosten erhöhen.
Durch den Bundesgerichtshof wurden in einem Urteil vom 25.
Januar 2006 (VIII ZR 47/05) dafür aber überaus strenge
Kriterien aufgestellt. So muss der Vermieter für die
Begründung der Mieterhöhung nicht nur den
Wärmedurchgangskoeffizient der neuen Fenster angeben,
sondern er muss auch ganz detailliert beschreiben, wie es um
den Zustand der alten Fenster bestellt war. So muss es der
Vermieter dem Mieter ermöglichen, sich ein genaues Bild
zwischen den alten und neuen Fenstern machen zu können,
damit dieser den Energiespareffekt beurteilen und
nachvollziehen kann.
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Die Mieterhöhung nach einer Modernisierung ist grundsätzlich
immer nur dann zulässig, wenn sich so der Gebrauchswert der
Wohnung erhöht. Damit ist es bei dem Austausch von alten
Isolierglasfenstern durch neue Isolierglasfenster sehr
zweifelhaft, ob sich der Gebrauchwert wirklich nachhaltig erhöht
hat. Dies ist sicherlich nur dann der Fall, wenn sich für den
Mieter eine Energieeinsparung ergibt.
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