Fenstereinbau Mieter - Mietrecht A-Z
 
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Fenstereinbau Mieter
Wenn eine Mieter einer Altbauwohnung, in diese Wohnung ein modernes Fenster einbauen lässt und dies gegen den erklärten Willen des Vermieters vornimmt, dies dann ein Eingriff des Mieters in die Dispositionsbefugnis des Vermieters darstellt. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn es sich um ein Fenster handelt, dass in seiner Konstruktion sehr vom ursprünglichen Fenster abweicht.

Die Folge dieses Eingriffs in die Dispositionsbefugnis des Vermieters ist eine rechtmäßige Kündigung des Mietverhältnisses, die sich auf die §§ 553 Bürgerliches Gesetzbuch (alte Fassung) stützt. Anmerkung zum Bürgerlichen Gesetzbuch: die alte Fassung des § 553 BGB entspricht in ihrem Inhalt dem § 543 BGB in seiner neuen Fassung. Hiernach sind unerlaubte Umbauten in der Regel kein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. (vgl. dazu Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 29. März 2000, Az: 7 C 521/99)

 

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