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Fenster
In vielen Mietwohnungen sind die Fenster immer wieder ein
Grund, für einen Streit zwischen Mieter und Vermieter.
Besonders wenn es sich um ältere Fenster handelt, sind diese
oftmals nicht gut genug isoliert und auch um die Dichte ist
es nicht immer gut bestellt. So zieht es an allen Ecken und
Enden, was nicht nur die Heizkosten in die Höhe treibt,
sondern auch für einem Bildung von Feuchtigkeitsschäden
verantwortlich ist. Inzwischen gibt es zu diesem Thema sehr
viele verschiedene Urteile, wie das vom Amtsgericht
Schöneberg vom 8. Oktober 1997 (Az: 7 C 284/97). Das Gericht
sah es in dem konkreten Fall für angemessen an, eine
Mietminderung von 20 Prozent vorzunehmen, da hier undichte
Fenster in Wohn- und Schlafzimmern viele
Feuchtigkeitsschäden (Schimmel ) verursachten.
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Die Minderung gilt aber nur für Mietzahlungen in der
Zukunft, bis der Mangel durch den Vermieter behoben ist. Eine
rückwirkende Mietminderung, also die Rückforderung der Miete,
die bereits in der Vergangenheit gezahlt wurde, ist nur dann
rechtens, wenn die Miete in dieser Zeit unter Vorbehalt der
Rückforderung erfolgt ist. Dabei ist es nicht ausreichend, nur
anzukündigen, dass der Mieter die Miete mindern wird, so das
Amtsgericht Gotha in einem Urteil vom 24. März 2003 (Az: 2 C
116/02). |
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