Mietrecht A-Z - Fenster Zugluft

 
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Fenster Zugluft
Sind die Fenster von Außentüren einer Mietwohnung nicht ordnungsgemäß verdichtet, sodass nicht nur ein Luftaustausch stattfindet sondern Zugluft entsteht, so kann der Mieter die Minderung des Mietzinses um 20 % verlangen. (Landgericht Kassel, Urteil 30. Juli 1987, Az: 1 S 274/84, WuM 1988, 108-108)

Es handelt sich um einen Mangel an der Mietsache, wenn Zugluft in der Wohnung entsteht, da es durch den entstehenden Wärmeverlust zu einer Energieverschwendung kommt. (Amtsgericht Hamburg, Urteil 7. Oktober 1986, Az: 47 C 2059/85)

Ein Anspruch auf eine Mietminderung ist jedoch nicht gegeben, wenn bei einem 90 Jahre alten Gebäude eine geringe Luftströmung zwischen Blendrahmen und Fensterflügel entsteht. (Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 14. März 1996, Az: 4 C 484/95)

 

Grundsätzlich setzt ein Anspruch auf eine Mietminderung immer voraus, dass ein Mieter über die bestehenden Mängel nicht in Kenntnis war. Fällt einem Mieter ein Mangel in einer grob fahrlässigen Art nicht auf, hat er keinen Anspruch auf eine Mangelbeseitigung oder gar Mietminderung, da er den Mangel hätte entdecken müssen. Grob fahrlässig bedeutet nach Urteil des Bundesgerichtshof, dass ein Mangel dauerhaft unbeachtet war obwohl ihn jeder hätte sehen müssen. Im Fall des Bundesgerichtshofs handelte es sich um eine Altbauwohnung mit einfach verglasten Holzfenstern. Hier ergab sich bei ungünstiger Witterung ein Luftzug. Diese Gefahr hätte dem Mieter jedoch von Anfang an klar gewesen sein müssen.
(Bundesgerichtshof, NJW 80, 777)

 

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