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Mietrecht A-Z - Fenster Zugluft |
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Fenster Zugluft
Sind die Fenster von Außentüren einer Mietwohnung nicht
ordnungsgemäß verdichtet, sodass nicht nur ein Luftaustausch
stattfindet sondern Zugluft entsteht, so kann der Mieter die
Minderung des Mietzinses um 20 % verlangen. (Landgericht
Kassel, Urteil 30. Juli 1987, Az: 1 S 274/84, WuM 1988,
108-108)
Es handelt sich um einen Mangel an der Mietsache, wenn
Zugluft in der Wohnung entsteht, da es durch den
entstehenden Wärmeverlust zu einer Energieverschwendung
kommt. (Amtsgericht Hamburg, Urteil 7. Oktober 1986, Az: 47
C 2059/85)
Ein Anspruch auf eine Mietminderung ist jedoch nicht
gegeben, wenn bei einem 90 Jahre alten Gebäude eine geringe
Luftströmung zwischen Blendrahmen und Fensterflügel
entsteht. (Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 14. März 1996,
Az: 4 C 484/95) |
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Grundsätzlich setzt ein Anspruch auf eine Mietminderung
immer voraus, dass ein Mieter über die bestehenden Mängel
nicht in Kenntnis war. Fällt einem Mieter ein Mangel in
einer grob fahrlässigen Art nicht auf, hat er keinen
Anspruch auf eine Mangelbeseitigung oder gar Mietminderung,
da er den Mangel hätte entdecken müssen. Grob fahrlässig
bedeutet nach Urteil des Bundesgerichtshof, dass ein Mangel
dauerhaft unbeachtet war obwohl ihn jeder hätte sehen
müssen. Im Fall des Bundesgerichtshofs handelte es sich um
eine Altbauwohnung mit einfach verglasten Holzfenstern. Hier
ergab sich bei ungünstiger Witterung ein Luftzug. Diese
Gefahr hätte dem Mieter jedoch von Anfang an klar gewesen
sein müssen.
(Bundesgerichtshof, NJW 80, 777)
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