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Feiern
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Feiern
Es gibt wohl kaum einen Grund, der so häufig zu
Nachbarschaftsstreitigkeiten innerhalb einer
Mietergemeinschaft führt, wie das mehr oder wenige
ausgelassene Feiern in den Abendstunden. Dabei gibt es dabei
aus Sicht der deutschen Gerichte eigentlich keine zwei
Meinungen. Die Gesetzeshüter vertreten einhellig die
Meinung, dass sämtliche Aktivitäten, die geeignet sind die
nächtliche Ruhe zu stören, zwischen 22 und 6 Uhr nicht
statthaft sind. Dies gilt insbesondere für das Feiern von
Partys.
Sollte es zu besonderen Anlässen, z.B. Geburtstag oder
Hochzeit, so wird dies aus von den Gerichten durchaus als
zumutbar eingestuft, sofern es sich dabei um absolute
Ausnahmen handelt. Ansonsten empfiehlt es sich grundsätzlich
die Nachbarn vorher zu informieren und sich gegebenenfalls
die Zustimmung einzuholen.
Bei
besonders grober Zuwiderhaltung kann sogar die fristlose
Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter
ausgesprochen werden. Einzige Voraussetzung hierfür ist die
vorherige Abmahnung, die in Schriftform erfolgen muss.
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