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Feiern
- Kein Recht auf Party |
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Feiern: Kein Recht auf Party -
Feiern mit dem Nachbarn absprechen
Zu den häufigsten Irrtümern im Zusammenhang mit
Mietrechtsfragen zählt die Annahme, Feste dürften in
bestimmter Häufigkeit stattfinden. Dem entgegnet Ulrich
Ropertz vom Deutschen Mieterbund, dass ein solches Recht
nicht besteht. Demnach müsse jede Feier grundsätzlich mit
den Nachbarn abgestimmt werden, insbesondere wenn es um eine
Ausdehnung der Party über die gesetzliche Nachtruhe hinaus,
also 22 Uhr, geht. Sofern die Nachbarn nicht ausdrücklich
zustimmen, muss die Nachtruhe zwingend eingehalten werden,
was im besonderen Maße für den Außenbereich der Wohnung
gilt.
Sollte sich
ein benachbarter Mieter beim Vermieter beschweren, so ist
dieser zur Abmahnung berechtigt. Im Extremfall muss der
Störenfried sogar für eventuelle Mietausfälle aufkommen,
beispielsweise wenn ein genervter Nachbar infolge von
andauernder Ruhestörung die Miete kürzt. Das Duschen
innerhalb der Nachtruhezeiten zählt dagegen nicht als
Ruhestörung. Mietshäuser müssen so gebaut sein, dass das
Duschen bzw. der Toilettengang in benachbarten Wohnungen
nicht als störend empfunden wird. In hellhörigen Häusern
sollten Mieter dennoch Rücksicht walten lassen, um unnötigen
Ärger zu vermeiden, wie Ropertz rät |
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