Feiern - Kein Recht auf Party
 
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Feiern: Kein Recht auf Party - Feiern mit dem Nachbarn absprechen
Zu den häufigsten Irrtümern im Zusammenhang mit Mietrechtsfragen zählt die Annahme, Feste dürften in bestimmter Häufigkeit stattfinden. Dem entgegnet Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund, dass ein solches Recht nicht besteht. Demnach müsse jede Feier grundsätzlich mit den Nachbarn abgestimmt werden, insbesondere wenn es um eine Ausdehnung der Party über die gesetzliche Nachtruhe hinaus, also 22 Uhr, geht. Sofern die Nachbarn nicht ausdrücklich zustimmen, muss die Nachtruhe zwingend eingehalten werden, was im besonderen Maße für den Außenbereich der Wohnung gilt.

Sollte sich ein benachbarter Mieter beim Vermieter beschweren, so ist dieser zur Abmahnung berechtigt. Im Extremfall muss der Störenfried sogar für eventuelle Mietausfälle aufkommen, beispielsweise wenn ein genervter Nachbar infolge von andauernder Ruhestörung die Miete kürzt. Das Duschen innerhalb der Nachtruhezeiten zählt dagegen nicht als Ruhestörung. Mietshäuser müssen so gebaut sein, dass das Duschen bzw. der Toilettengang in benachbarten Wohnungen nicht als störend empfunden wird. In hellhörigen Häusern sollten Mieter dennoch Rücksicht walten lassen, um unnötigen Ärger zu vermeiden, wie Ropertz rät

 

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