Mietrecht A-Z - Fehlbelegung
 
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Fehlbelegung
Für sozial schwache Menschen wird in vielen Bundesländern der Wohnraum gefördert. Oftmals erfolgt dies über die Einräumung von zinsgünstigen Darlehen oder Zuschüsse an den Bauherren. Im Gegenzug verpflichtet sich dieser dann, die Wohnungen nur an solche Mieter zu vergeben, die nur über ein bestimmtes, geringes Einkommen verfügen. Des Weiteren verpflichtet sich der Bauherr, eine Obergrenze für die Höhe der Miete einzuhalten. Damit dies auch überprüft werden kann, darf der Vermieter nur an solche Personen vermieten, die einen Wohnberechtigungsschein vorlegen können.

 

 

Diesen kann man bei den jeweils zuständigen Behörden bekommen, wenn man nachweisen kann, dass man eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt. Von einer Fehlbelegung ist dann die Rede, wenn das Einkommen eines Mieters über diesen Einkommensgrenzen liegt. In einem solchen Fall kann man allerdings vom Mieter nicht verlangen, dass er die Sozialwohnung und damit auch sein vertrautes Umfeld aufgibt. Die Gemeinden verlangen als Alternative dann von den Mietern eine Fehlbelegungsabgabe, die als Ausgleich dienen soll. Im Bundesland Bayern beispielsweise, wird die Fehlbelegungsabgabe in einigen Gemeinden immer dann fällig, wenn das Einkommen der Mieter die Einkommensgrenze um mehr als 55 Prozent übersteigt. In anderen Bundesländern gelten jedoch häufig andere Regelungen.

 

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