|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Mietrecht A-Z -
Fehlbelegung |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
Fehlbelegung
Für sozial schwache Menschen wird in vielen Bundesländern
der Wohnraum gefördert. Oftmals erfolgt dies über die
Einräumung von zinsgünstigen Darlehen oder Zuschüsse an den
Bauherren. Im Gegenzug verpflichtet sich dieser dann, die
Wohnungen nur an solche Mieter zu vergeben, die nur über ein
bestimmtes, geringes Einkommen verfügen. Des Weiteren
verpflichtet sich der Bauherr, eine Obergrenze für die Höhe
der Miete einzuhalten. Damit dies auch überprüft werden
kann, darf der Vermieter nur an solche Personen vermieten,
die einen Wohnberechtigungsschein vorlegen können.
|
|
|
|
|
|
|
|
Diesen kann man bei den jeweils zuständigen Behörden
bekommen, wenn man nachweisen kann, dass man eine bestimmte
Einkommensgrenze nicht übersteigt. Von einer Fehlbelegung
ist dann die Rede, wenn das Einkommen eines Mieters über
diesen Einkommensgrenzen liegt. In einem solchen Fall kann
man allerdings vom Mieter nicht verlangen, dass er die
Sozialwohnung und damit auch sein vertrautes Umfeld aufgibt.
Die Gemeinden verlangen als Alternative dann von den Mietern
eine Fehlbelegungsabgabe, die als Ausgleich dienen soll. Im
Bundesland Bayern beispielsweise, wird die
Fehlbelegungsabgabe in einigen Gemeinden immer dann fällig,
wenn das Einkommen der Mieter die Einkommensgrenze um mehr
als 55 Prozent übersteigt. In anderen Bundesländern gelten
jedoch häufig andere Regelungen.
|
|
|
|
|
|
|