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Farbwahlklausel
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BGH kippt Farbwahlklausel
Eine Mietvertragsklausel, die dem Mieter vorgibt, dass die
Schönheitsreparaturen in neutralen, deckenden, hellen Farben
und Tapeten auszuführen sind, ist unwirksam, so der BGH in
einer brandaktuellen Entscheidung. Der streitgegenständliche
Mietvertrag enthielt folgende Formularklausel: "Die
Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen
Farben und Tapeten auszuführen." Diese Klausel benachteilige
den Mieter unangemessen. Der Vermieter habe zwar bei Auszug
des Mieters aus der Wohnung im Hinblick auf eine
beabsichtigte Weitervermietung ein Interesse daran, dass die
Wände und Decken in einem neutralen Farbton gestrichen sind.
Während der Mietzeit könne er dem Mieter jedoch nicht
vorschreiben, in welcher Farbe er die Wohnung gestalten
soll, da hierfür kein anerkennenswertes Interesse des
Vermieters bestehe.
Der BGH deutet zwar an, dass eine Farbwahlklausel, die sich
nur auf die Rückgabe der Wohnung beschränkt, wirksam sein
könnte. Eine klare Entscheidung des BGH liegt hierzu jedoch
nicht vor, so dass auch bei Verwendung solcher Klauseln
Vorsicht geboten ist. (Autor: Engel, BGH, Urteil vom 18.
Juni 2008, VIII ZR 224/07) |
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Wirksam ist folgende
Farbwahlklausel bei Schönheitsreparaturen
Ob ein Vermieter seinen Mietern für eine
Renovierung farbliche Vorgaben machen darf, dahingehend
hatte vor kurzem der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden.
Der Auszug der Mieter aus der Wohnung war Anlass für die
Streitigkeiten. Die Schönheitsreparaturen waren im weiland
abgeschlossenen Mietvertrag den Mietern auferlegt worden.
Das lackierte Holzteile in den ursprünglichen Farbton
umgewandelt werden müssen, war dort geregelt. Es war auch
möglich, bei farbig gestrichenen Holzteilen, diese in einen
hellen oder weißen Farbton zurück zu versetzen. Der
Vermieter verlangte Schadensersatz, weil die Mieter
überhaupt keine Schönheitsreparaturen vor ihrem Auszug
durchgeführt hatten.
Daraufhin
wurde der Schadensersatzanspruch des Vermieters vom
Bundesgerichtshof bestätigt. Nach Auffassung der Karlsruher
Bundesrichter ist eine Klausel wirksam, welche die Mieter
dazu verpflichtet, Holzteile in bestimmten Farbtönen
zurückzugeben. Dass seine Wohnung in einer Ausstattung
zurückversetzt wird, die dem herrschenden Geschmack
entspricht, dahingehend hat ein Vermieter ein berechtigtes
Interesse. Die Wohnung
während der Mietdauer nach seinen eigenen Vorstellungen zu
streichen, kann von einem Mieter trotzdem problemlos in die
Tat umgesetzt werden, auch wenn ein Mieter, der
wirtschaftlich vernünftig denkt, nur helle Farbtöne
verwenden würde. Das erhebliche Interesse von Vermietern am
Erhalt der ursprünglichen Gestaltung einer Mietwohnung
erkannte der Bundesgerichtshof (BGH) an. Denn beseitigt
werden kann eine Veränderung des Farbtons insbesondere bei
lackierten Holzteilen nur durch aufwändige Abschleifarbeiten
(BGH, Urteil vom 22.10 2008, Az. VIII ZR 283/07).
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Farbwahl Schönheitsreparaturen
Mit Az. VIII ZR 50/09 vom 20.01.2010 hat der
Bundesgerichtshof seine Rechtsauffassung zur freien Farbwahl
bei Schönheitsreparaturen in Mietverträgen fortgeführt. Der
Mieter hatte einen Mustermietvertrag unterschrieben. Darin
war festgehalten, dass der Mieter zu regelmäßigen
Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Die fachgerechte
Ausführung galt für das Tapezieren, Streichen der Wände,
Decken und Fußböden, der Heizkörper sowie den Fenstern und
Türen. In einer Anlage zum Mietvertrag wurde darauf
hingewiesen, dass die Fenster und Türen ausschließlich Weiß
zu lackieren seien. Nach Beendigung des Mietverhältnisses
stellt der Vermieter fest, dass der Mieter sich nicht an die
Vereinbarung gehalten hatte und klagte auf Schadenersatz.
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit diesem Fall zu
beschäftigen und entschied zugunsten des Mieters. Die
Farbvorgabe auch innerhalb der Mietzeit ist ein Eingriff in
den persönlichen Lebensbereich des Mieters und somit
unzulässig. Darüber hinaus sprach der BGH den Mieter sogar
von der Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen
frei. Bei diesen handelt es sich um eine gesamte
Rechtspflicht, die nicht in einzelne Aktivitäten
aufgegliedert werden darf. |
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