Farbwahlklausel

 
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BGH kippt Farbwahlklausel
Eine Mietvertragsklausel, die dem Mieter vorgibt, dass die Schönheitsreparaturen in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen sind, ist unwirksam, so der BGH in einer brandaktuellen Entscheidung. Der streitgegenständliche Mietvertrag enthielt folgende Formularklausel: "Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen." Diese Klausel benachteilige den Mieter unangemessen. Der Vermieter habe zwar bei Auszug des Mieters aus der Wohnung im Hinblick auf eine beabsichtigte Weitervermietung ein Interesse daran, dass die Wände und Decken in einem neutralen Farbton gestrichen sind. Während der Mietzeit könne er dem Mieter jedoch nicht vorschreiben, in welcher Farbe er die Wohnung gestalten soll, da hierfür kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters bestehe.

Der BGH deutet zwar an, dass eine Farbwahlklausel, die sich nur auf die Rückgabe der Wohnung beschränkt, wirksam sein könnte. Eine klare Entscheidung des BGH liegt hierzu jedoch nicht vor, so dass auch bei Verwendung solcher Klauseln Vorsicht geboten ist. (Autor: Engel, BGH, Urteil vom 18. Juni 2008, VIII ZR 224/07)

 

Wirksam ist folgende Farbwahlklausel bei Schönheitsreparaturen
Ob ein Vermieter seinen Mietern für eine Renovierung farbliche Vorgaben machen darf, dahingehend hatte vor kurzem der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden. Der Auszug der Mieter aus der Wohnung war Anlass für die Streitigkeiten. Die Schönheitsreparaturen waren im weiland abgeschlossenen Mietvertrag den Mietern auferlegt worden. Das lackierte Holzteile in den ursprünglichen Farbton umgewandelt werden müssen, war dort geregelt. Es war auch möglich, bei farbig gestrichenen Holzteilen, diese in einen hellen oder weißen Farbton zurück zu versetzen. Der Vermieter verlangte Schadensersatz, weil die Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen vor ihrem Auszug durchgeführt hatten.

Daraufhin wurde der Schadensersatzanspruch des Vermieters vom Bundesgerichtshof bestätigt. Nach Auffassung der Karlsruher Bundesrichter ist eine Klausel wirksam, welche die Mieter dazu verpflichtet, Holzteile in bestimmten Farbtönen zurückzugeben. Dass seine Wohnung in einer Ausstattung zurückversetzt wird, die dem herrschenden Geschmack entspricht, dahingehend hat ein Vermieter ein berechtigtes Interesse. Die Wohnung während der Mietdauer nach seinen eigenen Vorstellungen zu streichen, kann von einem Mieter trotzdem problemlos in die Tat umgesetzt werden, auch wenn ein Mieter, der wirtschaftlich vernünftig denkt, nur helle Farbtöne verwenden würde. Das erhebliche Interesse von Vermietern am Erhalt der ursprünglichen Gestaltung einer Mietwohnung erkannte der Bundesgerichtshof (BGH) an. Denn beseitigt werden kann eine Veränderung des Farbtons insbesondere bei lackierten Holzteilen nur durch aufwändige Abschleifarbeiten (BGH, Urteil vom 22.10 2008, Az. VIII ZR 283/07).

 

Farbwahl Schönheitsreparaturen
Mit Az. VIII ZR 50/09 vom 20.01.2010 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsauffassung zur freien Farbwahl bei Schönheitsreparaturen in Mietverträgen fortgeführt. Der Mieter hatte einen Mustermietvertrag unterschrieben. Darin war festgehalten, dass der Mieter zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Die fachgerechte Ausführung galt für das Tapezieren, Streichen der Wände, Decken und Fußböden, der Heizkörper sowie den Fenstern und Türen. In einer Anlage zum Mietvertrag wurde darauf hingewiesen, dass die Fenster und Türen ausschließlich Weiß zu lackieren seien. Nach Beendigung des Mietverhältnisses stellt der Vermieter fest, dass der Mieter sich nicht an die Vereinbarung gehalten hatte und klagte auf Schadenersatz.

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit diesem Fall zu beschäftigen und entschied zugunsten des Mieters. Die Farbvorgabe auch innerhalb der Mietzeit ist ein Eingriff in den persönlichen Lebensbereich des Mieters und somit unzulässig. Darüber hinaus sprach der BGH den Mieter sogar von der Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen frei. Bei diesen handelt es sich um eine gesamte Rechtspflicht, die nicht in einzelne Aktivitäten aufgegliedert werden darf.

 

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