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Familienzuwachs
Grundsätzlich kann der Mieter nahen
Familienangehörigen, vor allem seinen Kindern, den
Mitgebrauch der Mietwohnung einräumen. Dies ist darin
begründet, dass die nahen Angehörigen nicht als Dritte im
Sinne des § 553 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelten. Auch
aus einem Senatsurteil vom Bundesgerichtshof vom 15. Mai
1991 (VIII ZR 38/90 = WM 1991, 1306 unter II 2; BGH 8.
Zivilsenat, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 14. Juli 1993,
Az: VIII ARZ 1/93) geht dies hervor. Der Mieter muss nur die
Zustimmung des Vermieters einholen, wenn er „Dritten"
Personen die Wohnung zur Mitbenutzung anbietet.
Des Weiteren ist auch nicht die
Geburt eines Kindes ein Grund, dies dem Vermieter anzuzeigen
Infolgedessen kann dieser auch nicht die Miete erhöhen, was
aus dem § 558 BGB hervorgeht. Zudem stellt der Nachwuchs
keinen ausreichenden Grund dar, die Betriebskostenpauschale
oder Vorauszahlungen der Nebenkosten zu erhöhen ( vgl. § 558
BGB und § 569 Abs. 3 u. 4. BGB).
Auch wenn mehrere Kinder mit in
die Wohnung einziehen und eine Überbelegung der angemieteten
Wohnung eintritt, ist der Vermieter nicht berechtigt, eine
Mietvertragskündigung auszusprechen. Dies ist nur dann
möglich, wenn der Mieter infolge der Familienvergrößerung
die Wohnung nicht vertragsgemäß benutzt. Zu entscheiden ist
dabei anhand der besonderen Umstände im Einzelfall, so der
Bundesgerichtshof, 8. Zivilsenat (Rechtsentscheid in
Mietsachen vom 14. Juli 1993, Az: VIII ARZ 1/93). |