Mietrecht A-Z - Familienzuwachs
 
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Familienzuwachs
Grundsätzlich kann der Mieter nahen Familienangehörigen, vor allem seinen Kindern, den Mitgebrauch der Mietwohnung einräumen. Dies ist darin begründet, dass die nahen Angehörigen nicht als Dritte im Sinne des § 553 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelten. Auch aus einem Senatsurteil vom Bundesgerichtshof vom 15. Mai 1991 (VIII ZR 38/90 = WM 1991, 1306 unter II 2; BGH 8. Zivilsenat, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 14. Juli 1993, Az: VIII ARZ 1/93) geht dies hervor. Der Mieter muss nur die Zustimmung des Vermieters einholen, wenn er „Dritten" Personen die Wohnung zur Mitbenutzung anbietet.

Des Weiteren ist auch nicht die Geburt eines Kindes ein Grund, dies dem Vermieter anzuzeigen Infolgedessen kann dieser auch nicht die Miete erhöhen, was aus dem § 558 BGB hervorgeht. Zudem stellt der Nachwuchs keinen ausreichenden Grund dar, die Betriebskostenpauschale oder Vorauszahlungen der Nebenkosten zu erhöhen ( vgl. § 558 BGB und § 569 Abs. 3 u. 4. BGB).

Auch wenn mehrere Kinder mit in die Wohnung einziehen und eine Überbelegung der angemieteten Wohnung eintritt, ist der Vermieter nicht berechtigt, eine Mietvertragskündigung auszusprechen. Dies ist nur dann möglich, wenn der Mieter infolge der Familienvergrößerung die Wohnung nicht vertragsgemäß benutzt. Zu entscheiden ist dabei anhand der besonderen Umstände im Einzelfall, so der Bundesgerichtshof, 8. Zivilsenat (Rechtsentscheid in Mietsachen vom 14. Juli 1993, Az: VIII ARZ 1/93).

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