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Fahrstuhl
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Fahrstuhl
In Miethäusern, in denen ein Fahrstuhl betrieben wird,
können die hierfür anfallenden Betriebskosten vom Vermieter
teilweise auf alle Mietparteien umgelegt werden. Umzulegende
Kosten sind beispielsweise Kosten für Wartung, TÜV,
Energieverbrauch und Pflege des Fahrstuhls bzw. der
dazugehörigen Technik. Kosten für Reparaturen können dagegen
nicht umgelegt werden.
Sollte der Fahrstuhl dauerhaft außer Betrieb sein, so haben
Mieter in den oberen Stockwerken unter Umständen einen
Anspruch auf Mietminderung. Diese kann bis zu 10 % betragen,
muss jedoch immer für den jeweiligen Einzelfall geprüft
werden. In Fällen, in denen der Fahrstuhl auch durch
Gewerbetreibende genutzt wird, muss ein zusätzlich ein
bestimmter Gewerbeanteil abgezogen werden.
Bei Mietern, die eine Wohnung im Erdgeschoss haben und den
Aufzug nachweislich nicht nutzen, kann der Anteil für den
Aufzug im Mietpreis entfallen. Eine entsprechende Regelung
muss allerdings im Mietvertrag geregelt werden, sie gilt
nicht automatisch.
Der Vermieter ist verpflichtet, seinen Mietern auf Verlangen
Einblick in die Abrechnung über die Betriebskosten des
Aufzugs zu gewähren, wenn berechtigte Zweifel an der
Richtigkeit angebracht werden können. |
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