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Fahrräder
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Fahrräder
Die Unterbringung von Fahrrädern in einer Mietwohnung kann
sich durchaus schwierig gestalten, insbesondere dann, wenn
hierfür kein geeigneter Raum wie z.B. Keller oder Garage zur
Verfügung steht. In diesen Fällen darf das Fahrrad in die
Wohnung mitgenommen werden.
Sollte jedoch ein geeigneter Raum vorhanden sein und die
Hausordnung das Unterbringen des Fahrrads in diesen
Räumlichkeiten vorsieht, so ist diese zu befolgen. Ausnahmen
kann es lediglich geben, wenn es sich um ein besonders
wertvolles Fahrrad handelt. Dieses darf dann ebenfalls in
der Wohnung abgestellt werden. Hierzu liegen entsprechende
gerichtliche Urteile vor.
An Orten, die zum allgemeinen Wohnbereich zu zählen sind,
z.B. der Keller- oder Hausgang, dürfen Fahrräder nur mit
Zustimmung des Vermieters abgestellt werden. Außerdem dürfen
die Rettungswege nicht durch Fahrräder blockiert werden, da
es sich hierbei um ein übergeordnetes Interesse zur Wahrung
der allgemeinen Sicherheit handelt. Daher gilt die
Soll-Bestimmung, dass Fahrräder im Hausflur nichts zu suchen
haben, um im Ernstfall nicht im Weg zu stehen. |
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Fahrräder
In vielen Hausordnungen, die ein fester Bestandteil von
Mietverträgen sind, ist ein uneingeschränktes Verbot für das
Abstellen von Fahrrädern auf Vorplätzen, Gängen im Hausflur
oder auf Treppen gegeben. Grundsätzlich ist eine solche
Klausel unwirksam, wenn der Vermieter nicht für eine
zumutbare Abstellmöglichkeit für Fahrräder gesorgt hat.
Das
Landgericht Hannover urteilte am 17. Oktober 2005 (20 S
39/05), dass jedoch an in der Hausordnung angeordnetes
Verbot für das Abstellen von Rädern im Hausflur bzw.
Treppenhaus rechtens ist. Dies ist darin begründet, dass das
Treppenhaus ein Fluchtweg ist und daher frei bleiben muss.
Gibt es einen Abstellraum für Räder, kann der Mieter
trotzdem berechtig sein, sein Rad in seinem Kellerraum
aufzubewahren, vor allem dann, wenn es sich um ein sehr
wertvolles Rad handelt (vgl. AG Münster, Urteil vom 2. Juni
1993, Az: 7 C 127/93).
Stand erst
ein Abstellraum für Fahrräder zur Verfügung und der
Vermieter hat diesen Raum entzogen, so stellt dies einen
ausreichenden Grund dar, die Miete zu mindern. Das
Amtsgericht Menden befand in einem Urteil vom 7. März 2007
(WM 2007/190) eine Mietminderung von 2,5 Prozent der
Wohnungsmiete als angemessen. |
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