Fahrräder - Mietrecht A-Z
 
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Fahrräder
Die Unterbringung von Fahrrädern in einer Mietwohnung kann sich durchaus schwierig gestalten, insbesondere dann, wenn hierfür kein geeigneter Raum wie z.B. Keller oder Garage zur Verfügung steht. In diesen Fällen darf das Fahrrad in die Wohnung mitgenommen werden.

Sollte jedoch ein geeigneter Raum vorhanden sein und die Hausordnung das Unterbringen des Fahrrads in diesen Räumlichkeiten vorsieht, so ist diese zu befolgen. Ausnahmen kann es lediglich geben, wenn es sich um ein besonders wertvolles Fahrrad handelt. Dieses darf dann ebenfalls in der Wohnung abgestellt werden. Hierzu liegen entsprechende gerichtliche Urteile vor.

An Orten, die zum allgemeinen Wohnbereich zu zählen sind, z.B. der Keller- oder Hausgang, dürfen Fahrräder nur mit Zustimmung des Vermieters abgestellt werden. Außerdem dürfen die Rettungswege nicht durch Fahrräder blockiert werden, da es sich hierbei um ein übergeordnetes Interesse zur Wahrung der allgemeinen Sicherheit handelt. Daher gilt die Soll-Bestimmung, dass Fahrräder im Hausflur nichts zu suchen haben, um im Ernstfall nicht im Weg zu stehen.

 

Fahrräder
In vielen Hausordnungen, die ein fester Bestandteil von Mietverträgen sind, ist ein uneingeschränktes Verbot für das Abstellen von Fahrrädern auf Vorplätzen, Gängen im Hausflur oder auf Treppen gegeben. Grundsätzlich ist eine solche Klausel unwirksam, wenn der Vermieter nicht für eine zumutbare Abstellmöglichkeit für Fahrräder gesorgt hat.

Das Landgericht Hannover urteilte am 17. Oktober 2005 (20 S 39/05), dass jedoch an in der Hausordnung angeordnetes Verbot für das Abstellen von Rädern im Hausflur bzw. Treppenhaus rechtens ist. Dies ist darin begründet, dass das Treppenhaus ein Fluchtweg ist und daher frei bleiben muss. Gibt es einen Abstellraum für Räder, kann der Mieter trotzdem berechtig sein, sein Rad in seinem Kellerraum aufzubewahren, vor allem dann, wenn es sich um ein sehr wertvolles Rad handelt (vgl. AG Münster, Urteil vom 2. Juni 1993, Az: 7 C 127/93).

Stand erst ein Abstellraum für Fahrräder zur Verfügung und der Vermieter hat diesen Raum entzogen, so stellt dies einen ausreichenden Grund dar, die Miete zu mindern. Das Amtsgericht Menden befand in einem Urteil vom 7. März 2007 (WM 2007/190) eine Mietminderung von 2,5 Prozent der Wohnungsmiete als angemessen.

 

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