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Erschließungsbeiträge
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Erschließungsbeiträge: Haftung muss im Kaufvertrag geregelt
werden
Eine Regelung im Kaufvertrag, die den Verkäufer eines
Grundstücks verpflichtet, jegliche Erschließungsbeiträge zu
übernehmen, ist auf jeden Fall bindend. Dies gilt auch dann,
wenn die berechnete Erschließungsmaßnahme Jahre oder gar
Jahrzehnte zurückliegt. Zu diesem Urteil kamen die Richter
am OLG Saarbrücken.
Im vorliegenden Fall wurde eine entsprechende Klausel bei
einem Grundstücksgeschäft aufgenommen, das im Jahr 1991
abgewickelt wurde. Im Jahr 2003, also 12 Jahre später, sahen
sich die jetzigen Eigentümer mit einer Nachforderung
konfrontiert, die aufgrund einer Änderung der
Beitragssatzung im Jahr 2002 entstanden war. Die der
Rechnung zugrunde liegende Erschließungsmaßnahme wurde
jedoch schon vor Jahrzehnten, also vor dem Grundstückskauf
durchgeführt, weshalb die Eigentümer den Verkäufer in die
Pflicht nahmen.
Das OLG Saarbrücken gab den Eigentümern Recht und wies in
der Begründung darauf hin, dass sich der Verkäufer
schriftlich zur Übernahme sämtlicher Erschließungskosten
verpflichtet habe. Es wurde außerdem klar, dass es in diesem
Zusammenhang keine Rolle spielt, wie lange die Maßnahme
zurückliegt (OLG Saarbrücken, Urteil v. 04.04.2006, 4 U
377/05). |
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Erschließungsbeiträge ( Umlage auf
den Mieter)
Im Mietrecht ist ganz genau definiert, welche
Betriebskosten vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden
dürfen. Die Grundlage hierzu bietet der § 556 Abs. 1 BGB
i.V.m. BerechnungsVO 2004. Demnach sind
Erschließungsbeiträge, die eine Gemeinde beispielsweise für
den Straßenbau erhebt, nicht auf den Mieter umlegbar.
Erschließungskosten sind als ein Teil der Investitionskosten
für das Gebäudegrundstück anzusehen und sind auch bei der
neuen Berechnungsverordnung vom 1. Januar 2004 nicht als
Betriebskosten aufgeführt. Das Amtsgericht Greiz urteilte am
30. Juli 1998 (Az: 1 C 259/98), nach alter Rechtslage, an
der sich auch durch die Mietrechtsreform nichts verändert
hat, dass der Straßenausbaubeitrag von der Mieterin nicht
bezahlt werden muss.
Im Urteil heißt es, dass die Mieterin der Vermieterin keinen
Straßenausbaubeitrag schulde, denn die §§ 7 und 7a des
Thüringer Kommunalabgabengesetzes stellt eine
Ermächtigungsgrundalge für die Kommunen dar, Beiträge für
die Deckung des Aufwandes für ihre öffentlichen
Einrichtungen zu erheben. Die Beiträge für die Erweiterung
und Verbesserung von Ortsstraßen dienen, sind bereits als
Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetz ähnlich angesehen.
Zudem wird eine Deckungsgrundlage für
Investitionsaufwendungen geschaffen. Beides stellt sich im
Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 der Zweiten
Berechnungsverordnung als Erschließungskosten dar. Damit
sind dies Kosten des Baugrundstücks und nicht Kosten, die in
die Betriebskostenabrechung aufgenommen werden können. Die
Abgaben gelten auch nicht als laufende öffentliche Lasten,
denn diese müssen beispielsweise mit der Grundsteuer
vergleichbar sein. Genau dies ist bei den Beiträgen, die im
konkreten Fall als Teilbeiträge erhoben wurden, nicht der
Fall. |
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