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Mietrecht A-Z -
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Ersatzwohnraum
Ein Vermieter kann seinem Mieter nur unter bestimmten
Voraussetzungen eine ordentliche Kündigung aussprechen. Dies
ist beispielsweise dann der Fall, wenn er Eigenbedarf
ankündigt. Unter bestimmten Voraussetzungen muss der
Vermieter seinem Mieter dann einen Ersatzwohnraum anbieten.
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen (Az.: VIII ZR
311/02 und VIII ZR 276/02) deutlich gemacht, wann diese
Verpflichtung besteht. Nach den Urteilen greift sie immer
dann, wenn ein Vermieter seinem Mieter wirksame wegen
Eigenbedarf kündigt und sich im selben Haus eine weitere
Wohnung des Vermieters befindet, die frei ist.
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Diese muss
der Vermieter seinem Mieter dann anbieten. Diese Pflicht
besteht allerdings auch nur bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist, der wegen Eigenbedarf gekündigten Wohnung.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass wenn
diese Verpflichtung auch nach dem Ablauf der Kündigungsfrist
weiter bestünde, derjenige Mieter im Vorteil wäre, der trotz
des Ablaufs der Kündigungsfrist zu Unrecht noch in der
Wohnung bleibt.
Mit dem
Urteil wurden allerdings nur die Rahmendingungen abgesteckt,
ob in diesem konkreten Fall die Eigenbedarfskündigung
überhaupt wirksam war, haben die Richter hier nicht
entscheiden. Im zweiten Fall stellt der Bundesgerichtshof
zudem fest, dass der Vermieter dem Mieter nicht jede freie
Wohnung anbieten muss, sondern eine die sich entweder im
selben Haus oder in der selben Wohnanlage befindet. Eine
Wohnung in einem anderen Stadtteil muss demnach nicht
angeboten werden. Durch die Sozialklausel im Bürgerlichen
Gesetzbuch § 574 hat derjenige eine gute Chance seine
Wohnung zu behalten, wenn die Kündigung eine unzumutbare
Härte für den Mieter bedeuten würden. Dafür müssen die
Interessen des Mieters aber deutlich schwerer wiegen, als
die des Vermieters. |
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