|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Ersatzvornahme - Mietrecht A-Z |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Ersatzvornahme
Die Ersatzvornahme soll dem Mieter den ordnungsgemäßen
Zustand seiner Mietwohnung dauerhaft gewährleisten. Der
Vermieter ist per Gesetz dazu verpflichtet, die Mietsache in
Schuss zu halten bzw. die Kosten dafür zu tragen. Sollte
sich der Vermieter dennoch weigern, die Kosten im
Bedarfsfall zu tragen, so kann der Mieter ihm eine Frist zur
Beseitigung der Mängel setzen. Sobald diese Frist
ergebnislos verstrichen ist, kann der Mieter die Beseitigung
der Mängel auf Kosten des Vermieters selbst vornehmen oder
in Auftrag geben. In Fällen, die naturgemäß eine gewisse
Dringlichkeit erfordern, z.B. ein Rohrbruch, müssen
keinerlei Fristen eingehalten werden.
Der Mieter kann sein Recht im Zweifelsfall auch vor Gericht
einfordern. Sollte der Vermieter die Zahlung trotz allem
verweigern, so kann der Mieter seine Auslagen mit der Miete
verrechnen. Dies muss dem Vermieter im Rahmen der so
genannten Ankündigungsfrist allerdings mindestens einen
Monat im Voraus angekündigt werden.
Detailliere Informationen hierzu gibt das BGB an folgenden
Stellen: § 535, 536 II BGB; § 556b II BGB; § 683 BGB. |
|
|
|
|