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Ersatzmieterklausel
Wer seine Wohnung vor dem Ablauf eines Mietvertrags
verlassen möchte, der muss sie kündigen und dabei die
Kündigungsfrist einhalten. Möchte der Mieter vor Ablauf der
Kündigungsfrist die Wohnung verlassen, kann er dies tun,
aber seinen vertraglichen Verpflichtungen muss er weiterhin
nachkommen. Dies bedeutet, er muss weiterhin die Miete an
den Vermieter zahlen. Eine Ausnahme gibt es allerdings, und
zwar dann, wenn es im Mietvertrag eine Ersatzmieterklausel
gibt.
Durch diese
Klausel wird es dem Mieter ermöglicht, einen Nachmieter zu
stellen. Der Vermieter kann den vorgestellten Nachmieter
dann nur unter bestimmten Umständen ablehnen, je nachdem wie
es in der Ersatzmieterklausel im Mietvertrag geregelt ist.
Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn nicht
gesichert ist, dass der Nachmieter auch seinen vertraglichen
Zahlungspflichten in vollem Umfang gerecht werden kann. Gibt
es keine Ersatzmieterklausel, dann muss der Vermieter auch
keinen vorgeschlagenen Nachmieter akzeptieren.
Es ist also
ein Ammenmärchen, dass man höchstens drei Nachmieter
vorschlagen muss, um eher aus einem Mietvertrag kommen zu
können. Hier hilft nur die Kulanz des Vermieters. Jedoch
spielt die Ersatzmieterklausel heute nur noch eine
untergeordnete Rolle und kommt meist nur bei älteren
Mietverträgen zum Tragen. Aufgrund der Einführung des neuen
Mietrechts am 1. September 2001 beträgt die Kündigungsfrist
für Mieter ohnehin nur noch drei Monate.
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