Mietrecht A-Z - Ersatzmieterklausel
 
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Ersatzmieterklausel
Wer seine Wohnung vor dem Ablauf eines Mietvertrags verlassen möchte, der muss sie kündigen und dabei die Kündigungsfrist einhalten. Möchte der Mieter vor Ablauf der Kündigungsfrist die Wohnung verlassen, kann er dies tun, aber seinen vertraglichen Verpflichtungen muss er weiterhin nachkommen. Dies bedeutet, er muss weiterhin die Miete an den Vermieter zahlen. Eine Ausnahme gibt es allerdings, und zwar dann, wenn es im Mietvertrag eine Ersatzmieterklausel gibt.

Durch diese Klausel wird es dem Mieter ermöglicht, einen Nachmieter zu stellen. Der Vermieter kann den vorgestellten Nachmieter dann nur unter bestimmten Umständen ablehnen, je nachdem wie es in der Ersatzmieterklausel im Mietvertrag geregelt ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn nicht gesichert ist, dass der Nachmieter auch seinen vertraglichen Zahlungspflichten in vollem Umfang gerecht werden kann. Gibt es keine Ersatzmieterklausel, dann muss der Vermieter auch keinen vorgeschlagenen Nachmieter akzeptieren.

Es ist also ein Ammenmärchen, dass man höchstens drei Nachmieter vorschlagen muss, um eher aus einem Mietvertrag kommen zu können. Hier hilft nur die Kulanz des Vermieters. Jedoch spielt die Ersatzmieterklausel heute nur noch eine untergeordnete Rolle und kommt meist nur bei älteren Mietverträgen zum Tragen. Aufgrund der Einführung des neuen Mietrechts am 1. September 2001 beträgt die Kündigungsfrist für Mieter ohnehin nur noch drei Monate.

 

 

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