Ermittlung der ortsüblichen Miete

 
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Wenn ein Vermieter die Miete erhöhen möchte, dann kann er sich auf den ortsüblichen Mietzins berufen. Dieser Wert ist aber nicht in allen Gemeinden verfügbar. Normalerweise wird die ortsübliche Miete so errechnet, dass zum Vergleich alle Mietpreisvereinbarungen der vergangenen vier Jahre herangezogen werden, also alle neuen Mietverträge der Gemeinde sowie alle Mietpreiserhöhungen in diesem Zeitraum.

Für den Vermieter erschließt sich damit die Möglichkeit, den ortsüblichen Mietzins selbstständig zu ermitteln. Allerdings ist es möglich, dies von einem Sachverständigen durchführen zu lassen, sofern es zu einem Streit zwischen Vermieter und Mieter bezüglich der Höhe des Mietzinses geht. In der Praxis berufen sich die Vermieter allerdings meist auf Vergleichsobjekte.

Dazu werden die Mieten von drei vergleichbaren Wohnungen herangezogen. Wichtig ist es, dass diese Vergleichswohnungen in der gleichen Gemeinde liegen wie die Wohnung, um deren Miete es geht.
 

 

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