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Ermittlung der ortsüblichen Miete
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Wenn ein Vermieter die Miete erhöhen
möchte, dann kann er sich auf den ortsüblichen Mietzins
berufen. Dieser Wert ist aber nicht in allen Gemeinden
verfügbar. Normalerweise wird die ortsübliche Miete so
errechnet, dass zum Vergleich alle Mietpreisvereinbarungen
der vergangenen vier Jahre herangezogen werden, also alle
neuen Mietverträge der Gemeinde sowie alle
Mietpreiserhöhungen in diesem Zeitraum.
Für den Vermieter erschließt sich
damit die Möglichkeit, den ortsüblichen Mietzins
selbstständig zu ermitteln. Allerdings ist es möglich, dies
von einem Sachverständigen durchführen zu lassen, sofern es
zu einem Streit zwischen Vermieter und Mieter bezüglich der
Höhe des Mietzinses geht. In der Praxis berufen sich die
Vermieter allerdings meist auf Vergleichsobjekte.
Dazu werden die Mieten von drei
vergleichbaren Wohnungen herangezogen. Wichtig ist es, dass
diese Vergleichswohnungen in der gleichen Gemeinde liegen
wie die Wohnung, um deren Miete es geht.
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