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Erleichterte Kündigung
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Der Bundesgerichtshof befasste sich
unter Az. VIII ZR 90/10 (Urteil 17.11.10) mit der
Voraussetzung für eine erleichterte Kündigung. Dabei wurde $
573 a BGB bestätigt, der davon ausgeht, dass eine
erleichterte
Kündigung nur möglich, wenn in einem Zweifamilienhaus eine
der Wohnungen vom Vermieter selbst bewohnt wird.
Im Jahr 2004 begann das Mietverhältnis des Mieters. Der
Eigentümer des Hauses wechselte in 2006 und bezog eine der
drei Wohnungen im Mietshaus. Er lebte im Erdgeschoss und
nutze auch die Kellerwohnung,
aus der zwischenzeitlich der Mieter ausgezogen war. Nach
einiger Zeit kündigte er dem Mieter das Mietverhältnis unter
Bezugnahme auf § 573a Abs. 1 BGB. Der Mieter nahm die
Kündigung nicht an, der Vermieter verklagte ihn nun auf
Räumung der Wohnung.
Der Bundesgerichtshof allerdings entschied gegen den
Vermieter. Die Kündigung war nicht wirksam. Dem Haus wurden
weiterhin drei Wohnungen angerechnet, da die baulichen
Voraussetzungen dafür erfüllt waren. Dies war nicht nur mit
der räumlichen Abgrenzung zu begründen, sondern auch damit,
dass die Wohnungen mit allen notwendigen Räumen, also Küche,
Bad und WC ausgestattet waren. Aus den drei Wohnungen wurden
nicht etwa zwei, nur weil der Vermieter zwei der Wohnungen
für sich beanspruchte. Somit gab es keine Grundlage für
einen Bezug auf die erleichterte Kündigung. |
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