Erleichterte Kündigung

 
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Der Bundesgerichtshof befasste sich unter Az. VIII ZR 90/10 (Urteil 17.11.10) mit der Voraussetzung für eine erleichterte Kündigung. Dabei wurde $ 573 a BGB bestätigt, der davon ausgeht, dass eine erleichterte
Kündigung nur möglich, wenn in einem Zweifamilienhaus eine der Wohnungen vom Vermieter selbst bewohnt wird.

Im Jahr 2004 begann das Mietverhältnis des Mieters. Der Eigentümer des Hauses wechselte in 2006 und bezog eine der drei Wohnungen im Mietshaus. Er lebte im Erdgeschoss und nutze auch die Kellerwohnung,
aus der zwischenzeitlich der Mieter ausgezogen war. Nach einiger Zeit kündigte er dem Mieter das Mietverhältnis unter Bezugnahme auf § 573a Abs. 1 BGB. Der Mieter nahm die Kündigung nicht an, der Vermieter verklagte ihn nun auf Räumung der Wohnung.

Der Bundesgerichtshof allerdings entschied gegen den Vermieter. Die Kündigung war nicht wirksam. Dem Haus wurden weiterhin drei Wohnungen angerechnet, da die baulichen Voraussetzungen dafür erfüllt waren. Dies war nicht nur mit der räumlichen Abgrenzung zu begründen, sondern auch damit, dass die Wohnungen mit allen notwendigen Räumen, also Küche, Bad und WC ausgestattet waren. Aus den drei Wohnungen wurden nicht etwa zwei, nur weil der Vermieter zwei der Wohnungen für sich beanspruchte. Somit gab es keine Grundlage für einen Bezug auf die erleichterte Kündigung.

 

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